Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, um ein Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen zu können.

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Stelle, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumgsfähig sind.

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,

  • eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
  • eine Wohnung Ihres Mehrfamilienhauses auf Ihr Kind zu übertragen.

Voraussetzungen

keine

Ablauf

Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.

Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

keine Angaben möglich

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lageplan

  • Bauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1 : 100
    Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein.

Gebühren

Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.

Zuständigkeit

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder

  • das Landratsamt,

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Namen der Gemeinde oder Stadt an, in der das Wohnhaus liegt.

Rechtsgrundlage

  • §1 Begriffsbestimmungen

  • §2 Arten der Begründung

  • §3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum

  • §4 Formvorschriften

  • §5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

  • §6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums

  • §7 Grundbuchvorschriften

  • §8 Teilung durch den Eigentümer

Rechtsbehelf

Bei Nichterteilung ist mit einerallgemeinen Leistungsklagevor dem zuständigen Verwaltungsgericht auf Erteilung derAbgeschlossenheitsbescheinigungzu klagen.

Sonstiges

 

 

Freigabevermerk

14.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg

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