Rechtsanwaltsgesellschaft - Zulassung beantragen
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist. Möchten Sie eine solche Gesellschaft gründen, müssen Sie diese bei der Rechtsanwaltskammer zulassen.
Achtung: Die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" muss im Namen der Gesellschaft enthalten sein.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, bei der Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Nähere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragen".
Voraussetzungen
Die Gesellschaft darf nicht an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung beteiligt sein.
Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft sind ausschließlich
- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
- Steuerberater und Steuerberaterinnen,
- Steuerbevollmächtigte,
- Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
- vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen,
Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb müssen jeweils mehrheitlich Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sein.
Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muss bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen liegen.
Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die als Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen oder Handlungsbevollmächtigte tätig sind, muss gewährleistet sein. Einflussnahmen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft darf keine Anteile an Dritte vergeben. Sie darf Dritte nicht am Gewinn beteiligen.
Die Gesellschaft darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. So darf beispielsweise kein Insolvenzverfahren eingeleitet sein.
Die Gesellschaft muss über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro pro Versicherungsfall verfügen. Es reicht die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage.
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen beziehungsweise Patentanwälte und Patentanwältinnen,
Steuerberater und Steuerberaterinnen,
Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüferinnen oder
vereidigte Buchprüfer und Buchprüferinnen
Diese müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein.
Ablauf
Die zuständige Stelle kann die Entscheidung üb
er die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft vorübergehend aussetzen, wenn gegen einen Gesellschafter beziehungsweise eine Gesellschafterin oder eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft
Fristen
Die Zulassung muss vor der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Vier bis sechs Wochen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags sowie der Gesellschafterliste
Kopien der Gesellschafterbeschlüsse bezüglich der Bestellung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten (Bestellung)
Zulassungsurkunden der Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Prokuristen und Prokuristinnen sowie Handlungsbevollmächtigten in beglaubigter Kopie
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
Gebühren
Rechtsanwaltskammer Freiburg: EUR 520,00
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe: EUR 500,00
Rechtsanwaltskammer Stuttgart: EUR 500,00
Rechtsanwaltskammer Tübingen: EUR 511,00
Zuständigkeit
die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk Sie die Zulassung erhalten möchten
Rechtsgrundlage
§ 59a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufliche Zusammenarbeit)
§ 59c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft)
§ 59d Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsvoraussetzungen)
§ 59g Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Zulassungsverfahren)
§ 59h Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Erlöschen der Zulassung)
§ 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) (Berufshaftpflichtversicherung)
Gebührenordnungen der Rechtsanwaltskammern
Sonstiges
jede Änderung
- des Gesellschaftsvertrags,
- der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
- der Vertretungsberechtigten sowie
des Gesellschaftsvertrags,
der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
der Vertretungsberechtigten sowie
die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen
des Gesellschaftsvertrags,
der Gesellschafter oder der Gesellschafterinnen,
der Vertretungsberechtigten sowie
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen haben dessen ausführliche Fassung am 28.04.2015 freigegeben.