Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Markscheider - Anerkennung beantragen

Sie möchten Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind, in Baden-Württemberg ausüben?

Dafür benötigen Sie eine Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.

Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht. 

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach.

  • Sie haben die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche

    • Zuverlässigkeit und
    • körperliche und geistige Eignung.

  • Zuverlässigkeit und

  • körperliche und geistige Eignung.

  • Sie sind jünger als 70 Jahre.

  • Zuverlässigkeit und

  • körperliche und geistige Eignung.

  • entmündigt sind oder

  • aufgrund gerichtlicher Anordnung nur beschränkt über Ihr Vermögen verfügen können.

Ablauf

Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider müssen Sie schriftlich bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle beantragen. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

Bei antragstellenden Personen mit ausländischem Berufsabschluss muss das Umweltministerium die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation bestätigen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen Ihrem Antrag auf Anerkennung bei.
Sie bekommen über den Eingang binnen eines Monats eine Empfangsbestätigung.

Sie können vom Umweltministerium auf Antrag auch einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit erhalten.

Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde.
Die zuständige Stelle trägt Sie in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis ein. Darin sind Namen und Anschriften der Niederlassungen der
anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider vermerkt.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

höchstens 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lebenslauf

  • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach

    • wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt haben: Gleichwertigkeit der entsprechenden Ausbildung außerhalb Deutschlands; die Bewertung erfolgt durch das Umweltministerium innerhalb des Verfahrens (erforderliche Unterlagen siehe unten)

  • wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Prüfung als Markscheiderin oder Markscheider abgelegt haben: Gleichwertigkeit der entsprechenden Ausbildung außerhalb Deutschlands; die Bewertung erfolgt durch das Umweltministerium innerhalb des Verfahrens (erforderliche Unterlagen siehe unten)

  • ärztliches Zeugnis

    • bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):
      • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder
      • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  • bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):

    • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder
    • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder

  • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  • Erklärung, dass Sie bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt haben

    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

  • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen

  • bei Antragstellerinnen und Antragstellern aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR):

    • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder
    • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder

  • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  • ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder

  • eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über ihre körperliche und geistige Gesundheit

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache

  2. ein Identitätsnachweis

  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise

  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind

  5. soweit vorhanden eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat

  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs gestellt wurde, sowie ein gegebenenfalls erteilter Bescheid

Gebühren

200,00 - 800,00 €

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Freiburg

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf steht Ihnen die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung oder auch im Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer (Untätigkeitsklage) zur Verfügung.

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

30.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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