Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Sachverständige für Gegenproben (andere EU-/EWR-Staaten) - Zulassung beantragen

Angehörige anderer EU-/EWR-Staaten können in Deutschland als private Gegenprobensachverständige auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig werden.

Sie haben folgende Möglichkeiten: 

  • Sie sind als Sachverständiger oder Sachverständige für Gegenproben in Ihrem Herkunftsstaat niedergelassen und wollen in Deutschland dauerhaft tätig sein. In diesem Fall, benötigen Sie eine Zulassung. Neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen gelten noch gesonderte Regelungen.
  • Wenn Sie in Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich im Rahmen der Dienstleistungserbringung als Sachverständiger oder Sachverständige tätig sein möchten, müssen Sie die Ausübung Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen entweder

    • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
    • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
      • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
      • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
    • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen
      Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

  • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder

  • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung

    • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
    • für öffentliches Veterinärwesen sein oder

  • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder

  • für öffentliches Veterinärwesen sein oder

  • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen
    Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

  • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.

  • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.

  • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.

  • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.

  • Ihr Beruf oder Ihre Ausbildung

    • muss im Herkunftsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder
    • Sie müssen Ihren Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt haben und
    • nachweisen, dass Sie für die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für Gegenproben vorbereitet wurden.

  • muss im Herkunftsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder

  • Sie müssen Ihren Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt haben und

  • nachweisen, dass Sie für die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für Gegenproben vorbereitet wurden.

  • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker und staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder

  • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung

    • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
    • für öffentliches Veterinärwesen sein oder

  • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder

  • für öffentliches Veterinärwesen sein oder

  • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen
    Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.

  • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder

  • für öffentliches Veterinärwesen sein oder

  • muss im Herkunftsstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sein oder

  • Sie müssen Ihren Beruf mindestens zwei Jahre während der letzten zehn Jahre im Herkunftsstaat ausgeübt haben und

  • nachweisen, dass Sie für die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger für Gegenproben vorbereitet wurden.

Ablauf

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde die Berufsqualifikation vor der Aufnahme der Tätigkeit überprüfen.

Gebühren

abhängig vom Einzelfall

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Stuttgart

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Stand: 04.08.2021Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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