Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen
Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Bundesländern
Sie können sich als Dolmetscherin oder Dolmetscher mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland in Baden-Württemberg allgemein beeidigen oder als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer öffentlich bestellen und beeidigen lassen.
Dolmetscher sind Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher.
Hinweis: Sind Sie bereits in Baden-Württemberg oder in einem anderen Bundesland als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise als Übersetzerin oder Übersetzer allgemein beeidigt? Dann können Sie sich bis zum 31. Dezember 2027 vor allen Gerichten des Bundes und der Länder auf den allgemein geleisteten Eid berufen. Ab dem 1. Januar 2028 können sich nur noch Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid berufen, die nach dem 1. Januar 2023 nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes in Deutschland beeidigt worden sind.
Dolmetscher und Übersetzer aus anderen Staaten
Sind Sie Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer aus einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz? Dann gelten für Sie dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige, wenn Sie
- dauerhaft in Baden-Württemberg arbeiten wollen,
- hier jedoch weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung begründen.
Als Dolmetscherin oder Dolmetscher beziehungsweise Übersetzerin oder Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten können Sie in Deutschland auch vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank (DÜD) - Aufnahme bei vorübergehender Tätigkeit beantragen (Dolmetscher, Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten)".
Mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Baden-Württemberg können Sie sich allgemein beeidigen lassen. Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg - Allgemeine Beeidigung beantragen".
Voraussetzungen
Volljährigkeit
Eignung
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Zuverlässigkeit
Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache
entweder im Inland eine Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden haben
oder im Ausland eine Prüfung bestanden haben, die von einer zuständigen deutschen Selle als gleichwertig anerkannt wurde.
Ablauf
einen Lebenslauf
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Sobald Sie alle Unterlagen vollständig eingereicht haben, wird Ihr Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeitet.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
ein Lebenslauf
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf.
eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen Sie verhängt worden ist.
eine Erklärung darüber, ob über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob Sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
wenn Sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz haben: Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit.
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen. - Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
- Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder über eine ausländische Prüfung, die als gleichwertig anerkannt wurde.
Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache, wenn dieser nicht schon mit der staatlichen Prüfung erbracht wird.
Einverständniserklärung zur Veröffentlichung Ihrer Daten in der bundesweiten Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank im Internet.
Sind Sie mit der Veröffentlichung Ihrer Daten insgesamt oder nur in Teilen nicht einverstanden, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben.
Erklärung, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
Falls ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, müssen Sie nähere Angaben zu diesem machen.Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse, worin Sie versichern, dass Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
Gebühren
allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher: EUR 75,00
Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerin: EUR 75,00
allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher sowie Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzerin oder Urkundenübersetzer in einem zusammengefassten Verfahren: EUR 100,00
Verlängerung der Beeidigung: EUR 25,00
Feststellung der Gleichwertigkeit eines Prüfungsnachweises oder der sonstigen fachlichen Eignung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer durch die Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher im Regierungspräsidium Karlsruhe: EUR 100,00 bis EUR 630,00 (in der Regel EUR 200,00 )
Zuständigkeit
Der Präsident des Landgerichts Stuttgart.
Rechtsgrundlage
§§ 14 bis 15c Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
§ 46 Übergangsregelungen für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer; Verweise; Widerruf
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Präsidenten des Landgerichts Stuttgart Widerspruch erheben.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie den Widerspruch beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart einlegen.
Hilft der Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts über den Widerspruch.
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Freigabevermerk
16.01.2026 Justizministerium Baden-Württemberg