Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen
Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
- minderjährige Kinder,
- Ehegatten,
- Partnerin oder Partner einer vor dem 1. Oktober 2017 geschlossenen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des ehemaligen deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden könnte,
- Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Ehe im Wesentlichen entspricht.
Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
- Ehegatten und Kinder von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen und
- in besonderen Härtefällen sonstige Familienangehörige erhalten.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
- einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person
Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
einfache Deutschkenntnisse der nachziehenden Person
erzwungen haben oder
nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
bei Ehegattennachzug zusätzlich:
- Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
- Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
Gebühren
erstmalige Erteilung: EUR 100,00
Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
Zuständigkeit
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
in Deutschland aufgewachsen oder
im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.
frei einreisen,
benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
dürfen in Deutschland arbeiten.
einreisen und
sich in Deutschland aufhalten.
Freigabevermerk
20.10.2025 Justizministerium Baden-Württemberg