Architektenliste - Eintragung einer Gesellschaft beantragen
Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin" sowie "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin" darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft geführt werden. Dies gilt nur, wenn die Gesellschaft in das entsprechende Verzeichnis der Architektenkammer eingetragen ist.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg führt Verzeichnisse für Partnerschaften und für Kapitalgesellschaften. Das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften enthält
- Name, Sitz und Gesellschaftszweck der Firma sowie
- Namen und Berufe der Geschäftsführer und der Geschäftsführerinnen oder
- Namen und Berufe der Vorstände sowie der Gesellschafter und der Gesellschafterinnen
In das Verzeichnis für Partnerschaftsgesellschaften wird nur der Name der Gesellschaft eingetragen.
Ist ein Partner oder eine Partnerin freiberuflich und nicht baugewerblich tätig, kann nach der Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft die Berufsbezeichnung
- "freier Architekt" oder "freie Architektin",
- "freier Innenarchitekt" oder "freie Innenarchitektin",
- "freier Landschaftsarchitekt" oder "freie Landschaftsarchitektin",
- "freier Stadtplaner" oder "freie Stadtplanerin"
im Namen geführt werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das nur möglich, wenn die Gesellschafter und Gesellschafterinnen mehrheitlich eine solche Berufsbezeichnung führen dürfen.
Voraussetzungen
Eventuelle Aktien müssen auf die Namen der Mitglieder lauten.
Ablauf
Den Antrag auf Eintragung einer Partnergesellschaft muss der zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partner oder die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigte Partnerin stellen.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Die Architektenkammer entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags und der vollständigen Unterlagen über die Eintragung der Gesellschaft.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
- bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
- bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (Versicherungsschein in Kopie)
Bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
- bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
- bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags
bei Partnerschaftsgesellschaften: Nachweis der Eintragung ins Partnerschaftsregister
bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug
Gebühren
je nach Eintragungsvoraussetzungen
Zuständigkeit
die Architektenkammer Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 28.01.2020 freigegeben.