Melderegister - Gruppenauskunft beantragen
Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden:
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- derzeitige Staatsangehörigkeit
- derzeitige Anschriften
- Einzugsdatum- und Auszugsdatum (wenn bekannt)
- Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder der Lebenspartner verstorben ist
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe darf die Gemeinde folgende Daten mitteilen:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- Alter
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeiten
- gesetzliche Vertretung mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift
Voraussetzungen
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein Universitätsinstitut mit einer Studie beauftragt wird. Dieses könnte lauten: "Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs bei 40- bis 45-Jährigen in der Region A". Die Meldebehörden der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der 40- bis 45-Jährigen aus dieser Region geben.
Ablauf
Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel zwei bis zwölf Wochen im Falle einer schriftlichen Anforderung
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Gebühren
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Zuständigkeit
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
Rechtsgrundlage
§ 46 Gruppenauskunft
§ 50 Abs. 1 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung eines Auskunftsersuchens oder seiner nur teilweisen Entsprechung können Sie als betroffene Person bei der zuständigen Gemeinde schriftlich Widerspruch einlegen.
Sonstiges
Ihr Vor- und Familienname
ein eventueller Doktorgrad und
Ihre derzeitige Anschrift
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.06.2026 freigegeben.