Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Stiftung - als rechtsfähig anerkennen lassen

Jede natürliche oder juristische Person kann eine Stiftung errichten. Auch mehrere Personen gemeinsam können eine Stiftung errichten.

Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stiftungsbehörde, wenn Sie Fragen haben zu:

  • Gründung einer rechtsfähigen Stiftung
  • Anerkennungsverfahren
  • Art und Umfang der Antragsunterlagen

Das Gleiche gilt, wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung der Stiftungssatzung, zum Beispiel hinsichtlich der Zwecksetzung oder hinsichtlich der Stiftungsorganisation benötigen.

Voraussetzungen

  • Das Stiftungsgeschäft entspricht den gesetzlichen Anforderungen,

  • die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks erscheint gesichert,

  • der Stiftungszweck ist tatsächlich und rechtlich möglich,

  • der Stiftungszweck gefährdet nicht das Gemeinwohl,

  • die Errichtung der Stiftung dient nicht der Umgehung von Rechtsvorschriftenwie zum Beispiel des Handelsrechts und

  • die Stiftung entspricht den genannten Wesensmerkmalen, verfolgt also vor allem einen auf Dauer angelegten Zweck.

Ablauf

Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Es genügt ein einfaches Anschreiben.

Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung.

Mit einem kurzen Anschreiben erhalten Sie von der Stiftungsbehörde die mit dem Anerkennungsvermerk versehene Satzung zurück.

Mit der Anerkennung wird die Stiftung rechtsfähig und kann danach selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Stiftungsgeschäft (dreifach)

  • Stiftungssatzung (dreifach)

  • Vermögensnachweis (zum Beispiel Bankbestätigung)

  • Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zur Gemeinnützigkeit der geplanten Stiftung

  • gegebenenfalls Vollmacht (wenn Sie nicht in eigenem Namen tätig sind)

  • bei Vereinen: zusätzlich Auszug aus dem Vereinsregister

Gebühren

Zwischen 50,00 EUR und 10.000,00 EUR abhängig vom Einzelfall. Bei Stiftungen, die ausschließlich kommunalen, kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, wird keine Gebühr erhoben.

Hinweis: Die Veröffentlichung der Anerkennung der Stiftung im Staatsanzeiger wird von der Stiftungsbehörde veranlasst. Hierfür entstehen Kosten, die vom Staatsanzeiger direkt bei der Stiftung erhoben werden. Diese Kosten entstehen auch für Stiftungen, die von der Zahlung einer Gebühr befreit sind.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Hinweis: Wenn das Land Stifter oder Mitstifter ist oder die Stiftung durch das Regierungspräsidium verwaltet wird, ist die Stiftungsbehörde das Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort der Stiftung an.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Themenportal Stiftungen

Freigabevermerk

31.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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