Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Als Angehöriger aus einem Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staat können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, wenn Sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, zum Studium, zur Forschungstätigkeit oder zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation waren. Bei dem angestrebten Arbeitsplatz muss es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Voraussetzungen
Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie Einkünfte in Höhe- des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
- der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
Ablauf
nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 18 Monate
nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen: bis zu 12 Monate, mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um bis zu 6 Monate
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses oder
Nachweis des Abschlusses der Forschungstätigkeit oder
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einerAssistenz- oder Helferausbildung in einem Beruf im Gesundheits- und Pflegewesen
Gebühren
EUR 100,00
Zuständigkeit
für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 20 Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte im Bundesgebiet
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Freigabevermerk
12.09.2025 Justizministerium Baden-Württemberg