Oldtimerkennzeichen beantragen
Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zugelassen wurden. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut. Oldtimer sind oft nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge, mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H", das für "historisch" steht.
Ein H-Kennzeichen ist mit verschiedenen Vorteilen für Sie verbunden, zum Beispiel:
- Steuererleichterungen
- Versicherungsvorteile
- abweichende Regelungen in Umweltzonen
Die Zulassungsbehörde teilt Ihnen das H-Kennzeichen zu, wenn Sie eine Zulassung für einen Oldtimer beantragen. Wenn Sie bereits ein zugelassenes Fahrzeug haben und dieses 30 Jahre alt wird, können Sie eine einfache Kennzeichenänderung beantragen.
Bei der Zulassung müssen Sie ein Gutachten für die Einstufung Ihres Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person vorlegen. Im Rahmen dieses Gutachtens wird auch eine Hauptuntersuchung (HU) durchgeführt.
Auch bei Oldtimern müssen Sie die Kennzeichenschilder entsprechend den rechtlichen Vorgaben anbringen. Ausnahmen zur Ausgestaltung und Anbringung müssen rechtlich zulässig oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen sein.
Voraussetzungen
erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
qualifiziertes Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist
keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungen von mehr als 30,00 EUR
keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr, inklusive aller Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge
Ablauf
lassen Sie die Kennzeichenschilder fertigen;
lassen Sie die Plaketten von der Zulassungsbehörde auf den Kennzeichenschildern anbringen;
bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den vorgesehenen Stellen am Fahrzeug an.
wird die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens direkt ins Zentrale Fahrzeugregister eingetragen
erhalten Sie die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens als Bescheid per Mail oder als Download
lassen Sie die Kennzeichenschilder prägen
bringen Sie die Plaketten, die Sie postalisch von der Zulassungsbehörde erhalten haben, auf den Kennzeichenschildern an
befestigen Sie diese ordnungsgemäß an der vorgesehenen Stelle am Fahrzeug
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person.
Erfolgt die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, sind zusätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
- Fahrzeugbrief oder
- ausländische Fahrzeugpapiere oder
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
Fahrzeugbrief oder
ausländische Fahrzeugpapiere oder
bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, genannt Certificate of Conformity (CoC), oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
Eigentumsnachweis
- Kaufvertrag oder
- Rechnung
Kaufvertrag oder
Rechnung
Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
Bankverbindung für das Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
Fahrzeugbrief oder
ausländische Fahrzeugpapiere oder
bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
Kaufvertrag oder
Rechnung
Gebühren
Die Kosten sind variabel
Zuständigkeit
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 10 Besondere Kennzeichen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
§ 9 Zuteilung von Kennzeichen
§ 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
§ 20 Antrag
§ 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Sonstiges
Es gibt folgende Hinweise:
Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Flächen bewegt oder abgestellt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Bestimmte Kennzeichenkombinationen sind länderspezifisch gesperrt.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
27.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg