Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Jagdschein - Ausstellung beantragen

Sie erhalten den Jagdschein als Jahresjagdschein für ein Jagdjahr oder höchstens für drei Jagdjahre sowie als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage.

Sie müssen den Jagdschein während der Jagd bei sich haben.

Die Jagdscheine aller Bundesländer gelten im gesamten Bundesgebiet.

Voraussetzungen

  • Mindestalter:

    • 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise
    • 16 Jahre (Jugendjagdschein)

  • 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise

  • 16 Jahre (Jugendjagdschein)

  • Bestandene deutsche Jägerprüfung

  • Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung

  • 18 Jahre (regulärer Jagdschein) beziehungsweise

  • 16 Jahre (Jugendjagdschein)

Ablauf

  • Füllen Sie das entsprechende Antragsformular aus.

  • Geben Sie den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bei Ihrer unteren Jagdbehörde ab beziehungsweise übersenden Sie diesen auf dem Postweg.

  • Legen Sie eine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung bei.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Prüfungszeugnis der Jägerprüfung

  • Personalausweis

  • Aktuelles Passfoto (muss nicht biometrisch sein)

  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:

    • EUR 500.000 für Personenschäden und
    • EUR 50.000 für Sachschäden

  • EUR 500.000 für Personenschäden und

  • EUR 50.000 für Sachschäden

  • EUR 500.000 für Personenschäden und

  • EUR 50.000 für Sachschäden

Gebühren

  • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00

  • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

  • Jagdförderung

  • jagdliche Forschung

  • wildbiologische Forschung

  • Wildschadensverhütung

Zuständigkeit

  • Wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: Die Stadtverwaltung

  • Wenn Sie in einem Landkreis wohnen: Das Landratsamt

Rechtsgrundlage

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein

  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung

  • § 28 Jagdabgabe

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein

  • § 16 Jugendjagdschein

  • § 17 Versagung des Jagdscheins

  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

Freigabevermerk

27.01.2026 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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