Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen
Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Voraussetzungen
Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.
Ablauf
der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern
oder den Eltern.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Dokumentation der durchgeführten Fördermaßnahmen
Bericht über das Lernverhalten und den
Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes
Empfehlungen für die weitere Förderung
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Das für den Wohnort des Schülers / der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt
Rechtsgrundlage
§ 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen
§ 82 Feststellung des Anspruchs
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
Rechtsbehelf
Falls der Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Nähere Informationen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
Sonstiges
Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Freigabevermerk
19.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg