Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Sonderpädagogisches Bildungsangebot - Aufhebung des Anspruchs beantragen

Der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot wird von der zuständigen Stelle aufgehoben, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen

Es ist erkennbar, dass die Bildungsziele der allgemeinen Schule auch mithilfe anderer Fördermaßnahmen erreicht werden können, zum Beispiel Unterstützung und Beratung durch den Sonderpädagogischen Dienst.

Ablauf

  • der bisher besuchten Schule (SBBZ oder die allgemeine Schule) nach Anhörung der Eltern

  • oder den Eltern.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Dokumentation der durchgeführten Fördermaßnahmen

  • Bericht über das Lernverhalten und den

  • Leistungs- und Entwicklungsstand des Kindes

  • Empfehlungen für die weitere Förderung

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Das für den Wohnort des Schülers / der Schülerin zuständige Staatliche Schulamt

Rechtsgrundlage

  • § 15 Sonderpädagogische Förderung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen

  • § 82 Feststellung des Anspruchs

  • § 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule

Rechtsbehelf

Falls der Antrag abgelehnt wird, kann hiergegen Widerspruch erhoben werden. Nähere Informationen sind in der Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Sonstiges

Um Abschlüsse in Bildungsgängen der allgemeinen Schule (z.B. den Hauptschulabschluss) zu erreichen, muss ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung spätestens mit Beginn der Abschlussklasse aufgehoben werden.. Liegen der allgemeinen Schule konkrete Hinweise darauf vor, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind, hat die Schule daher die Aufhebung rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres vor der jeweiligen Abschlussklasse bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

Freigabevermerk

19.03.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

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