Umwelt- und Naturschutzvereinigungen - Anerkennung beantragen
Vereinigungen, die vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes (Umweltvereinigung) beziehungsweise des Naturschutzes (Naturschutzvereinigung) fördern, können die Anerkennung beantragen.
Mit der Anerkennung kann die Umwelt- und Naturschutzvereinigung dann eigene Rechtsbehelfe wie Widerspruch und Klage einlegen.
Voraussetzungen
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
im Zeitraum der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum zur Förderung des Umweltschutzes tätig geworden ist,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet,
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
jeder Person, die die Ziele der Vereinigung unterstützt, den Eintritt als Mitglied ermöglicht.
Ablauf
Richten Sie Ihren Antrag auf Anerkennung an die Poststelle des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg..
Im Verfahren wird auf Ihren Antrag hin geprüft, ob die antragstellende Vereinigung die Voraussetzungen erfüllt.
Darüber hinaus prüft die zuständige Stelle, ob eine Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert und ob sie landesweit tätig ist.
Eine solche Feststellung im Anerkennungsbescheid vermittelt zusätzlich die Rechte einer anerkannten Naturschutzvereinigung, die landesweit tätig ist.
Hinweis: Für inländische Vereinigungen, deren Tätigkeitsbereich über das Gebiet eines Bundeslandes hinausgeht, und für ausländische Vereinigungen ist das Umweltbundesamt für das Anerkennungsverfahren zuständig.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
bis zu sechs Monate
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Antrag, der die Kontaktdaten der vertretungsberechtigten Personen wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail enthält
Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
Nachweis über die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke
Unterlagen, die die Tätigkeit der Vereinigung in den vergangenen drei Jahren belegen wie zum Beispiel Jahresberichte, Mitgliederzeitschriften, Rundbriefe, Flugblätter oder Presseartikel
Satzung oder Gesellschaftsvertrag der Vereinigung mit:
Zeitpunkt der Gründung
Vereinigungszweck
Mitgliederkreis und Mitgliederrechte
fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung
falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird: Aussagen und Unterlagen darüber, inwiefern die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert
Zeitpunkt der Gründung
Vereinigungszweck
Mitgliederkreis und Mitgliederrechte
fachliche, organisatorische und finanzielle Ausstattung und Leistungsfähigkeit der Vereinigung
falls die Anerkennung als Naturschutzvereinigung angestrebt wird: Aussagen und Unterlagen darüber, inwiefern die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert
Gebühren
keine
Zuständigkeit
das Umweltministerium Baden-Württemberg als landesweit zuständige Stelle
Rechtsgrundlage
§ 63 Mitwirkungsrechte
§ 64 Rechtsbehelfe
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid des Umweltministeriums kann innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
05.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg