Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell bis zu einem Betrag von 10.000 Euro
- Opfer von in Baden-Württemberg begangenen Gewalttaten, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- Personen, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- Angehörige und nahestehende Personen, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- in Ausnahmefällen Hinterbliebene von Getöteten,
- Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme).
Zu beachten ist, dass sich das soziale Entschädigungsrecht zum 1. Januar 2024 geändert hat. Für alle (körperlichen) Gewalttaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelten die alten Zuwendungsrichtlinien der Stiftung. Für alle (körperlichen und psychischen) Gewalttaten, die ab dem 1. Januar 2024 begangen wurden, gilt die neue Fassung.
Körperliche Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige, unmittelbar gegen eine Person gerichtete tätliche Angriffe, zum Beispiel
- (versuchte) Tötungsdelikte
- Körperverletzungen
Eine psychische Gewalttat ist ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten, zum Beispiel
- Sexuelle Nötigung
- Nachstellung
- Erpressung
Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung Lücken der gesetzlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom sozialen Entschädigungsrecht abgedeckt. Opfer von Gewalttaten erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.
Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form
- einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen
- eines Schmerzensgeldersatzes
soweit die Anspruchsberechtigten bedürftig sind.
Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)
Gemeinnützige oder ehrenamtlich in Baden-Württemberg tätige Organisationen können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen. Dies gilt, wenn sie Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg begleiten.
Voraussetzungen
Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
Das Tatopfer hat zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg gewohnt.
Krankenkassen,
andere Sozialversicherungsträger,
die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz beziehungsweise nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder
den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter.
Ablauf
bei der Landesstiftung Opferschutz oder
bei den Außenstellen des Weissen Ring e.V. in Baden-Württemberg, mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet.
Fristen
Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat mehrere Jahre zurück, können Sie eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Personalausweis/Reisepass
Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
gegebenenfalls:
- Strafurteil(e)
- Schadenersatzurteil(e)
- Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
- ärztliche Atteste
- Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden
Strafurteil(e)
Schadenersatzurteil(e)
Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
ärztliche Atteste
Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden
Strafurteil(e)
Schadenersatzurteil(e)
Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
ärztliche Atteste
Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden
Gebühren
keine
Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.
Zuständigkeit
die Landesstiftung Opferschutz
Augustenstraße 15
70178 Stuttgart
Telefon 0711/2846454
Fax 0711/2847268
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung der Landesstiftung Opferschutz.
Eine ablehnende oder Ihren Erwartungen nicht entsprechende Entscheidung können Sie nicht anfechten.
Die Zuwendungen der Stiftung werden nicht auf Sozialhilfeleistungen angerechnet.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
03.06.2025 Justizministerium Baden-Württemberg