Arzt, Zahnarzt, Apotheker, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit ausländischer Berufsausbildung – Approbation beantragen
Die Approbation berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine Approbation. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Sie können unter Umständen auch zunächst eine zeitlich und fachlich eingeschränkte Berufserlaubnis erhalten.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
Ausländischer Berufsabschluss als
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Apotheker oder Apothekerin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
- Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
Arzt oder Ärztin
Zahnarzt oder Zahnärztin
Apotheker oder Apothekerin
Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
persönliche Zuverlässigkeit
gesundheitliche Eignung
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und Fachsprachkenntnisse mindestens Niveau C1, bestätigt durch eine Prüfung der jeweiligen Berufskammer
Arzt oder Ärztin
Zahnarzt oder Zahnärztin
Apotheker oder Apothekerin
Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut
Ablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Ihr Abschluss wird als gleichwertig anerkannt, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung berücksichtigt. Festgestellte wesentliche Unterschiede können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Approbation, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Prüfung teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle
Automatische Anerkennung (nicht für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten):
Für Abschlüsse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und diesen gleichgestellten Staaten wie zum Beispiel der Schweiz gilt in der Regel:
Ihr Abschluss wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde.
Abschlüsse, die vor dem Stichtag ausgestellt wurden, werden in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaates vorlegen, dass die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Automatisches Anerkennungsverfahren: in der Regel weniger als drei Monate
Sonst: mehrere Monate
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Bestätigung/Interessensbekundung des künftigen Arbeitgebers oder Nachweise für enge familiäre Bindungen, ein Beratungsnachweis beziehungsweise sogenannte Standortvermerk; bei vorheriger Antragstellung und Wohnsitz in einem anderen Bundesland: Stellenzusage
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (zum Beispiel Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsbescheinigung)
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise (Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum und so weiter)
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
Nachweis deutscher Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts mindestens auf Niveau B2 (kann nachgereicht werden)
Aktuelles Führungszeugnis aus dem Heimatland (kann nachgereicht werden)
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Formlose Erklärung, dass es in keinem Land eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung oder einen Strafbefehl gegeben hat
Unbedenklichkeitsbescheinigung/„Certificate of Good Standing“ aus dem Land, in dem der Beruf derzeit ausgeübt wird, beziehungsweise zuletzt ausgeübt wurde;
falls der Beruf noch nicht ausgeübt wurde: formlose Erklärung, dass der Beruf noch nicht ausgeübt wurde
Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind (mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes)
Bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (kann nachgereicht werden)
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Gebühren
EU: EUR 300,00
EU vor Beitrittsdatum: EUR 350,00
Drittstaaten: EUR 450,00
Zuständigkeit
Landesanerkennungsstelle für Gesundheitsberufe (LAfG) im Regierungspräsidium Stuttgart
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
EUR 250,00 für Apothekerinnen und Apotheker
EUR 420,00 für Ärztinnen und Ärzte
EUR 450,00 für Zahnärztinnen und Zahnärzte
einen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule
einen Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule
einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
06.03.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg