Altenpfleger, Arbeitserzieher, Haus- und Familienpfleger, Heilerziehungsassistent, Heilpädagoge, Jugend- und Heimerzieher, Sozialarbeiter, Sozialpädagoge mit ausländischer Berufsausbildung – Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beantragen
Wenn Sie in Deutschland in einem bestimmten Pflege- oder Sozialberuf ohne Einschränkung tätig sein wollen, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen und den Beruf auszuüben.
Die Erlaubnis benötigen Sie für folgende Berufe:
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Altenpflegehelfer oder -pflegehelferin
- Arbeitserzieher oder -erzieherin
- Haus- und Familienpfleger oder -pflegerin
- Heilerziehungsassistent oder -assistentin
- Heilerziehungspfleger oder -pflegerin
- Heilpädagoge oder Heilpädagogin
- Staatlich anerkannter Erzieher oder staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung
- Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin
- Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin
Staatsangehörige der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten wollen, benötigen keine staatliche Erlaubnis. Sie müssen Ihre Tätigkeit aber der zuständigen Stelle melden. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Stelle.
Lassen Sie sich zur Anerkennung Ihres ausländischen Berufsabschlusses kostenlos beraten. Sie haben auf diese Beratung einen gesetzlichen Anspruch. Die speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unten genannten Beratungsstellen werden mit Ihnen besprechen, welche Möglichkeiten mit Ihrer Qualifikation bestehen und welches Vorgehen am sinnvollsten scheint. Sie werden Sie auch bei einer Antragstellung und der Zusammenstellung der erforderlichen Dokumente unterstützen.
Voraussetzungen
Fachliche Qualifikation: entsprechender ausländischer Berufsabschluss
Persönliche Qualifikation:
persönliche Zuverlässigkeit
gesundheitliche Eignung (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
persönliche Zuverlässigkeit
gesundheitliche Eignung (außer bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache: mindestens Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
Ablauf
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihr im Ausland erworbener Abschluss gleichwertig ist mit dem entsprechenden deutschen Abschluss.
Sie erkennt Ihren Abschluss als gleichwertig an, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Abschluss und dem entsprechenden deutschen Abschluss bestehen.
Neben der Ausbildung berücksichtigt die zuständige Stelle auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufserfahrung. Festgestellte wesentliche Unterschiede in der Berufsausbildung können durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden.
Sie erhalten die Erlaubnis, wenn Ihr Abschluss als gleichwertig anerkannt wird und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, können Sie an einer Ausgleichsmaßnahme (Prüfung oder Anpassungslehrgang) teilnehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen. Nähere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Maximal vier Monate
Sozialarbeiter oder Sozialarbeiterin, Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin: maximal drei Monate.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Antragsformular oder Online-Antrag
Standesamtliche Dokumente über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (zum Beispiel Geburts-/Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch)
Nachweis über die Staatsangehörigkeit: Reisepass, Personalausweis oder Aufenthaltsbescheinigung
Aktueller, lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit genauer Angabe des schulischen und beruflichen Werdegangs
Ausbildungsnachweise: Zeugnisse, Diplom, Berufsausübungserlaubnis, Registrierung, Fächer- und Studienübersicht, Fachprüfung, Fachpraktikum und so weiter
Gegebenenfalls weitere Befähigungsnachweise
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitszeugnis, Arbeitsbuch, Index)
bei Wohnsitz
in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Bestätigung des künftigen Arbeitgebers
Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse eines anerkannten Sprachinstituts (kann nachgereicht werden)
in Deutschland: Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg. Diese erhalten Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde. (Kopie der Anmeldung);
im Ausland: Glaubhaftmachung, dass die Berufsausübung in Baden-Württemberg angestrebt wird. Hierzu sind geeignete Unterlagen vorzulegen, zum Beispiel Bestätigung des künftigen Arbeitgebers
Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen):
Bei Wohnsitz in Deutschland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, sowie ein deutsches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Aktuelle ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie für den Beruf nicht ungeeignet sind mit Datum, Stempel und Unterschrift des Arztes (nicht bei Sozialarbeitern oder Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen oder Sozialpädagoginnen)
Bei Wohnsitz in Deutschland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, sowie ein deutsches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland und aus Ihrem Ausbildungsland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Gebühren
20,00 EUR bis 250,00 EUR
Zuständigkeit
Regierungspräsidium Stuttgart
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg (BQFG-BW)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Arbeitserziehung (APrOArbErz)
Heilerziehungspflegeverordnung (APrOHeilErzPfl)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Heilerziehungsassistenz (APrOHeilErzAss)
Heilpädagogenverordnung (APrOHeilPäd)
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
kein
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
11.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg