Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Führungszeugnis (einfach) beantragen

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob die in ihm bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht.

Es gibt zwei Arten von Führungszeugnissen:

  • das Privatführungszeugnis (N) für private Zwecke, zum Beispiel zur Vorlage beim Arbeitgeber, und
  • das Behördenführungszeugnis (O) zur Vorlage bei einer deutschen Behörde, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Beantragung einer Fahrerlaubnis.

Der Inhalt eines Führungszeugnisses stammt aus dem Bundeszentralregister.
Das Bundeszentralregister enthält beispielsweise

  • strafgerichtliche Verurteilungen,
  • bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten oder
  • gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde, durch die ein Strafverfahren wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit ohne Verurteilung abgeschlossen worden ist.

Es werden aber nicht alle Eintragungen im Bundeszentralregister in das Führungszeugnis aufgenommen.

Den Inhalt von Führungszeugnissen bestimmt § 32 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Vor allem bei Privatführungszeugnissen sind zahlreiche Eintragungen von der Aufnahme ausgenommen. So finden sich etwa Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten dann nicht in einem Privatführungszeugnis wieder, wenn ihnen keine Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu Grunde lag und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Darüber hinaus regeln die §§ 33, 34 BZRG, dass Verurteilungen nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommmen werden, wenn keine Ausnahme nach § 33 Absatz 2 BZRG vorliegt.

Enthält das Bundeszentralregister keine für das Führungszeugnis relevanten Daten, steht im Führungszeugnis "Inhalt: keine Eintragung". Die betreffende Person darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen.

Beantragt eine Person, die (auch) die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzt, ein Führungszeugnis, wird automatisch ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt, welches auch die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates enthält, sofern dieser eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Voraussetzungen

Mindestalter: 14 Jahre

Ablauf

  • Über das Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz. Für die Online-Beantragung benötigen Sie:

    • Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oderIhren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,
    • die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,
    • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,
    • Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,
    • eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,
    • in bestimmten Fällen einen Drucker und
    • eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.

  • Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oderIhren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,

  • die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,

  • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,

  • Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,

  • eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,

  • in bestimmten Fällen einen Drucker und

  • eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.

  • Ihren Personalausweis, Ihre eID-Karte oderIhren elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion,

  • die kostenlose "AusweisApp" des Bundes zum Auslesen des Ausweises,

  • ein geeignetes Smartphone oder einen Computer und ein Kartenlesegerät,

  • Ihre sechsstellige Ausweis-PIN,

  • eventuell hochzuladende Dokumente nebst digitalem Erfassungsgerät,

  • in bestimmten Fällen einen Drucker und

  • eine Kreditkarte zur Begleichung der Gebühr.

Fristen

Für die Antragstellung: Keine.

Bearbeitungsdauer

In der Regel etwa 1 bis 2 Wochen. Insbesondere bei hohem Antragsaufkommen kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.

Die Ausstellung eines Europäischen Führungszeugnisses erfordert typischerweise eine längere Bearbeitungszeit, da zunächst der Herkunftsmitgliedstaat um Auskunft aus dem dortigen Strafregister ersucht werden muss.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.

Gebühren

In der Regel: 13,00 EUR.

Ausnahmen können Sie dem Merkblatt zur Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz entnehmen. Sie können es auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz abrufen.

Zuständigkeit

Beachten Sie hierzu die Hinweise zum Verfahrensablauf.

Rechtsgrundlage

  • § 30 Antrag

  • § 30b Europäisches Führungszeugnis

  • § 30c Elektronische Antragstellung

  • § 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

  • § 3 Inhalt des Registers

Rechtsbehelf

Für die Antragstellung ohne Relevanz.

Sonstiges

Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz finden Sie weitergehende Informationen zum Führungszeugnis und zum Bundeszentralregister.
Dort finden Sie auch die Broschüre "Führungszeugnis online beantragen" sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Führungszeugnis.

Behörden können Führungszeugnisse über bestimmte Personen auch ohne deren Mitwirkung erhalten, wenn sie diese zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen.
Voraussetzung ist, dass die Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß oder zuvor erfolglos geblieben ist. Die betroffene Person hat gegenüber der Behörde einen Anspruch auf Einsicht in das Führungszeugnis.

Freigabevermerk

13.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg

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