Schwerbehindertenausweis beantragen
Soziale Einschränkungen aufgrund von Krankheit, Unfall oder seit Ihrer Geburt können Sie als Behinderung amtlich feststellen lassen.
Die Feststellung ermöglicht es Ihnen, so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen.
Menschen,
- die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und
- die
- in Deutschland wohnen oder
- sich gewöhnlich hier aufhalten oder
- hier beschäftigt sind,
gelten als schwerbehindert.
Hinweis: Bei schwerbehinderten Menschen treffen häufig mehrere Behinderungen zusammen (Mehrfachbehinderung). Diese können unabhängig voneinander bestehen oder sich in ihren Auswirkungen gegenseitig überschneiden und verstärken. Diese wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Behinderungen berücksichtigt die Behörde bei der Feststellung des Grades der Behinderung (Gesamt-GdB).
In Baden-Württemberg stellen die Versorgungsämter bei den Landratsämtern fest, ob und welcher Grad einer Behinderung (GdB) vorliegt. Sie vergeben auch die Merkzeichen.
Voraussetzungen
Die Behinderung besteht voraussichtlich länger als sechs Monate.
Ablauf
die einzelnen Behinderungen,
den Grad der Behinderung (GdB) und
die weiteren gesundheitlichen Merkmale (Merkzeichen).
Fristen
-
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, zum Beispiel:
- Facharztbriefe
- Krankenhausberichte
- Kurschlussgutachten
- Röntgenbefunde
Facharztbriefe
Krankenhausberichte
Kurschlussgutachten
Röntgenbefunde
Facharztbriefe
Krankenhausberichte
Kurschlussgutachten
Röntgenbefunde
Gebühren
keine
Hinweis: Soweit Ihnen Kosten für die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen entstehen, kann die Behörde keine Erstattung der Kosten garantieren.
Zuständigkeit
das Versorgungsamt beim Landratsamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
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Sonstiges
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Freigabevermerk
15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg