Schuldnerverzeichnis - Einsicht nehmen
Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. In Baden-Württemberg ist das Amtsgericht Karlsruhe das zentrale Vollstreckungsgericht. Das Schuldnerverzeichnis dient dazu, den Geschäftsverkehr vor nicht kreditwürdigen Schuldnern zu schützen. Es erfasst alle Personen,
- deren Vermögen offensichtlich nicht ausreicht, die Forderungen des vollstreckenden Gläubigers vollständig zu befriedigen oder
- die ihrer Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft (entspricht der früheren eidesstattlichen Versicherung beziehungsweise dem Offenbarungseid) nicht nachgekommen sind.
Der zuständige Gerichtsvollzieher oder andere zuständige Stellen wie zum Beispiel das Finanzamt oder das Insolvenzgericht ordnen die Eintragung eines Schuldners an.
Die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Die Löschung kann vorzeitig erfolgen, wenn die Schulden getilgt sind.
Jede Person kann auf Antrag Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen. Sie müssen in Ihrem Antrag aber darlegen, für welchen Zweck Sie die personenbezogenen Informationen verwenden wollen. Denn die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist nur zu bestimmten, im Gesetz geregelten Zwecken zulässig.
Folgende Einrichtungen können zum Beispiel Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis beziehen und an ihre Mitglieder weitergeben:
- Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammengeschlossen sind (Kammern),
- Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden.
Voraussetzungen
für Zwecke der Zwangsvollstreckung,
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen,
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen,
um mögliche wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen,
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung,
zur Auskunft über den Schuldner selbst betreffende Eintragungen.
Ablauf
Nachname undVorname der Schuldnerin oder des Schuldners oder die Firma der Schuldnerin oder des Schuldners
Geburtsdatum
den Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners oder den Ort, an dem sie oder er ihren beziehungsweise seinen Sitz hat
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde,
Datum der Eintragung und
der zur Eintragung führende Grund.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Für nicht gebührenbefreite Stellen ist der Abruf von Schuldnerdaten kostenpflichtig. Es fallen die in den Landesjustizkostengesetzen festgelegten Gebühren an. In Baden-Württemberg: EUR 4,50
Achtung: Die Gebühr fällt an je Datensatz, der übermittelt wird. Sind bei einer Abfrage, die eine bestimmte Schuldnerin oder einen bestimmten Schuldner betreffen, mehrere Treffer vorhanden, fällt die Gebühr nur einmal an.Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren erhoben. Die Selbstauskunft für die Schuldnerin oder den Schuldner istdagegenkostenlos. Ebenfalls kostenlos ist der Abruf, wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird.
Bei jedem Abruf von Schuldnerdaten wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.
Zuständigkeit
für die Einsichtnahme ausschließlich das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder
bei weiteren Fragen: das Zentrale Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht Karlsruhe, das für ganz Baden-Württemberg zuständig ist
Rechtsgrundlage
§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners
§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
§ 882g Erteilung von Abdrucken
§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
§ 5 Einsichtsberechtigung
§ 8 Abfragedatenübermittlung
§ 12 Rechtsweg
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Zentralen Vollstreckungsgericht.
Sonstiges
Weitere Informationen, insbesondere auch zur Antragstellung für eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner sowie Hinweise zum Datenschutz, finden Sie auf dem Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder.
Freigabevermerk
03.02.2026 Justizministerium Baden-Württemberg