Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken

Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Hier geht es um Straftaten. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Nachstellung (Stalking)
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte.

Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.

Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person

  • die gemeinsam mit der gefährdeten Person bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.

Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Das Annäherungs- und Betretungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder
  • sowie an anderen Orten, an denen sich das Opfer oder ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten.

Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen. Zudem kann die Polizei der gewalttätigen Person verbieten Kontakt zum Opfer oder ihr nahestehenden Personen mittels jeglichen Kommunikationsmitteln aufzunehmen.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus

  • akuter polizeilicher Krisenintervention,
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
  • konsequenter Strafverfolgung und
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.

Voraussetzungen

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die

    • Leib,
    • Leben,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.

  • Leib,

  • Leben,

  • Freiheit oder

  • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
    Beleidigungen zählen nicht dazu.

  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr

    • geeignet
    • erforderlich und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.

  • geeignet

  • erforderlich und

  • angemessen.
    Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.

  • Leib,

  • Leben,

  • Freiheit oder

  • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
    Beleidigungen zählen nicht dazu.

  • geeignet

  • erforderlich und

  • angemessen.
    Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.

Ablauf

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

keine

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.

Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

Rechtsgrundlage

§ 30a Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) (Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt)

Rechtsbehelf

keiner

Sonstiges

Das Ordnungsamt informiert alle Beteiligen über Interventionsstellen und andere Hilfseinrichtungen und verständigt diese Einrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Sind auch Kinder von der Situation betroffen, erhält das Jugendamt eine Benachrichtigung.

Viele Opfer befinden sich in besonderen Zwangssituationen. Daher lassen sie sich oft auf eine vorschnelle Rückkehr der gewalttätigen Person ein. Wünschen Sie die vorzeitige Aufhebung des Wohnungsverweises, prüft die Behörde daher kritisch, ob diese wirklich in Ihrem Interesse ist.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

10.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

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