Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde.
Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Die Gemeinde versendet spätestens 21 Tage vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts.
Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihres Zuzugsorts stellen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn mit dem Umzug innerhalb der Gemeinde zusätzlich der Wechsel in einen anderen Wahlkreis verbunden ist.

Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.

Voraussetzungen

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,

  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und

  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Ablauf

  • Vornamen und Familienname

  • Geburtsdatum

  • Genaue Anschrift der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten

  • Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis"

Fristen

Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Keine

Gebühren

Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde fällt das entsprechende Briefporto an.

Zuständigkeit

Die Zuzugs-Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung) haben

Hinweis: Wenn Sie ohne Wohnung sind, ist die Gemeinde zuständig, in der Sie den Antrag stellen.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Ausübung des Wahlrechts

  • § 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein

Rechtsbehelf

Wurden Sie nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist, also in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) erfolgen.

Ihrem Einspruch müssen Sie Nachweise beifügen, dass das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig ist.

Sie erhalten die Entscheidung über Ihren Einspruch spätestens 10 Tage vor der Wahl.

Sonstiges

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen.

Vertiefende Informationen

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht): Wahlberechtigung für die Bundestagswahl?

Freigabevermerk

19.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Zugehörige Lebenslagen

Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Wahlen und Bürgerbeteiligung
Bundestagswahl
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