Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Krankentagegeld (private Krankenversicherung) beantragen

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhalten Sie im Krankheitsfall Ihren Lohn oder Ihr Gehalt normalerweise sechs Wochen lang weiter ausbezahlt.

Sind Sie danach weiterhin arbeitsunfähig, haben Sie möglicherweise einen Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch, wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Höhe

  • 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens
    Achtung: Sie müssen aus dem Krankengeld noch Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen.

Das Krankengeld ist bei Arbeitsunfähigkeit wegen der derselben Krankheit zeitlich begrenzt.

Um bei längeren Ausfallzeiten abgesichert zu sein, können Sie eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen.

Dauer

  • abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen mit Ihrer privaten Versicherung
    Die meisten Versicherungen bieten mehrere Versicherungsformen mit unterschiedlichen Raten und Leistungen an. Wenden Sie sich an die gewünschte Versicherung und lassen Sie sich beraten.

Tipp: Manche Krankenkassen vermitteln den Abschluss eines privaten Zusatzversicherungsvertrages zwischen ihren Versicherten und einem privaten Versicherungsunternehmen.

Voraussetzungen

Gegebenenfalls eine ärztliche Bestätigung

Hinweise:

Die Versicherung kann dazu eine ärztliche Untersuchung verlangen.

Die Ärztin oder der Arzt kann die Versicherung bestimmen.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld erhalten Sie direkt von Ihrer Krankenkasse.

Ablauf

Wenden Sie sich an Ihre Versicherung, um Krankengeld zu beantragen. Je nach Versicherung können Sie das telefonisch, schriftlich oder online erledigen.

Fristen

Die Frist ist im Versicherungsvertrag festgelegt.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eventuell: ärztliche Bestätigung

Gebühren

keine

Zuständigkeit

eine Krankenkasse Ihrer Wahl

Rechtsbehelf

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.

Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Versicherung.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

21.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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