Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Die Vergabekammer ist nur zuständig für Vergabeverfahren, bei denen die Auftragswerte die EU-Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Um festzustellen, ob Sie in Ihren Rechten verletzt wurden, führt sie ein Nachprüfungsverfahren durch und prüft, ob
- öffentliche Auftraggeber bei der Beschaffung von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen, die europaweit ausgeschrieben werden müssen, gegen Vergaberecht verstoßen haben und
- dadurch am Auftrag interessierte Unternehmen in ihren Rechten verletzt sind.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein.
Achtung: Das Unternehmen muss dem öffentlichen Auftraggeber und anderen Beteiligten Schadenersatz leisten, wenn der Antrag auf Nachprüfung wegen Missbrauchs nicht gerechtfertigt gewesen ist.
Voraussetzungen
ein Interesse am Auftrag haben und
eine Verletzung in ihren Bieterrechten geltend machen,
Als Verletzung kann gelten:- Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
- Unterlassen der Ausschreibung
Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
Unterlassen der Ausschreibung
den Verstoß gegenüber dem Auftraggeber ordnungsgemäß gerügt haben.
Nichtbeachtung der Vergabevorschriften
Unterlassen der Ausschreibung
Ablauf
Mit der Erteilung des Zuschlags enden Ihre primären Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Zuschlagserteilung können Sie
nicht anfechten. Die Durchführung des Verfahrens löst Gebühren aus.
Fristen
Informationen zu Fristen finden Sie im GWB, insbesondere in §§ 160, 134 und 135 GWB
Bearbeitungsdauer
Die Vergabekammer kann diese Frist bei besonderen Schwierigkeiten verlängern. Gegen die Verlängerung der Entscheidungsfrist kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Auch die Beendigung des Zuschlagsverbots kann nicht durch ein Rechtsmittel angegriffen werden.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer, also die Entscheidung, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und wie diese gegebenenfalls zu beseitigen ist, können Sie innerhalb von zwei Wochen die
sofortige Beschwerde
beim Oberlandesgericht in Karlsruhe schriftlich einlegen. Die sofortige Beschwerde ist sogleich mit ihrer Einlegung zu begründen und muss i.d.R. durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die sofortige Beschwerde hat zur Folge, dass sich das Zuschlagsverbot um zwei Wochen verlängert. Auf Ihren Antrag hin kann das Oberlandesgericht anordnen, dass das Zuschlagsverbot darüber hinaus bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens gilt.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Keine
Gebühren
Die unterliegende Partei muss die Verfahrenskosten sowie die Aufwendungen der Gegenseite tragen.
Zuständigkeit
die Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Rechtsgrundlage
§§ 155 - 184Nachprüfungsverfahren
§ 134 GWB Wartefrist vor Zuschlagserteilung
§ 180 GWB Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlicher Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens
§ 182 GWB Kosten
Rechtsbehelf
-
Sonstiges
Die Vergabekammer übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
30.12.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg