Flurbereinigung - Flurneuordnungsverfahren anordnen
Die Flurneuordnung entzerrt miteinander konkurrierende Flächennutzungen. Flurneuordnungen können in unterschiedlichen Verfahrensarten durchgeführt werden.
Die Wahl der Verfahrensart hängt von den Zielen und den notwendigen Maßnahmen ab.
Flurneuordnungen dienen der Entwicklung der Gemeinden, der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und dem Erhalt einer attraktiven Kulturlandschaft in Baden-Württemberg.
Sie tragen auch zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum bei.
Durch die Erschließung von abgelegenen Hofstellen z.B. im Schwarzwald und Rebhängen in den ortsbildprägenden Kulturlandschaften erhalten Betriebe eine wirtschaftliche Basis.
Eine Grundlage für die Weiterentwicklung des Tourismus wird geschaffen.
Für Naturschutz und Landschaftspflege werden nachhaltige Lösungen entwickelt.
Flurneuordnungsbehörden gestalten mit ihren Fachleuten die Feld- und Ortslagen zusammen mit
- den Grundstückseigentümern,
- den Gemeinden,
- anderen Behörden und Verbänden.
Flurneuordnungen sorgen bei wichtigen Großprojekten der öffentlichen Hand dafür, dass die benötigten Flächen ohne Enteignungen sozialverträglich und rasch bereitgestellt werden können.
Solche Projekte sind beispielsweise:
- Fern- oder Umgehungsstraßen
- neue Schienentrassen
- Hochwasserschutzanlagen und
- kommunale Infrastrukturmaßnahmen.
Voraussetzungen
keine
Ablauf
Alle Teilnehmer müssen vor der Neuzuteilung bei einem Planwunschtermin über ihre Abfindungswünsche gehört werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Erfüllung der Wünsche besteht nicht.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Ein Flurneuordnungsverfahren soll in der Regel nicht länger als zehn Jahre dauern.
Die Kernphase beschränkt sich meist auf fünf Jahre. Das ist die Phase, in der Änderungen im Gelände vorgenommen werden (Wegeausbau bis zur vorläufigen Besitzeinweisung).
Durch Änderungen der Ziele oder durch rechtliche Verzögerungen kann sich die Dauer erheblich verlängern. Die voraussichtliche Dauer des jeweiligen Verfahrens kann bei der zuständigen unteren Flurbereinigungsbehörde erfragt werden.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
Der Beitrag einzelner Teilnehmer kann auch in Form von Dienstleistungen oder Sachbeiträgen erbracht werden (beispielsweise indem jemand als Messgehilfe im Verfahren tätig wird beziehungsweise Maschinen oder Material für den Bau zur Verfügung stellt).
Zuständigkeit
für die Landkreise: das örtlich zuständige Landratsamt
für die Stadtkreise: das Landesamt für Geoinformationen und Landentwicklung
Rechtsgrundlage
§ 1 Regelflurbereinigung
§ 37 Regelflurbereinigung
§ 59 Flurbereinigungsplan
§§ 87 - 90 Unternehmensflurbereinigung
§ 86 Vereinfachte Flurbereinigung
§§ 91 - 103 Beschleunigte Zusammenlegung
§§ 103a - 103i Freiwilliger Landtausch
Rechtsbehelf
Gegen die Anordnung der Flurbereinigung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) einlegen, wenn die Flurbereinigung vom LGL angeordnet wurde. Erfolgte sie Anordnung vom Landratsamt als untere Flurbereinigungsbehörde so ist der Widerspruch dort einzulegen.
Sonstiges
Bei Fragen zu Flurneuordnungen und auch dem freiwilligen Landtausch stehen Ihnen die Kolleginnen und Kollegen der unteren Flurbereinigungsbehörde in Ihrem Landratsamt gerne zur Verfügung - wir freuen uns auf Sie!
Vertiefende Informationen
Unterschiedliche Verfahrensarten von Flurneuordnungen
Rechte der Teilnehmer am Flurneuordnungsverfahren
Freigabevermerk
15.01.2026 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz