Kurzzeitkennzeichen beantragen
Die Zulassungsbehörde teilt ein Kurzzeitkennzeichen auf Antrag zu.
Dieses können Sie nutzen, wenn Ihr Fahrzeug (noch) nicht zugelassen ist oder sich aktuell außerhalb des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens befindet und das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig verwendet wird, für:
- Probefahrten und
- Überführungsfahrten.
Es beginnt mit der Erkennungsnummer "03" oder "04". Dieses Kennzeichen kann einmalig verwendet werden und verliert nach Ablauf der eingetragenen Frist seine Gültigkeit. Das Kurzzeitkennzeichen gilt maximal sechs aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Sie können es nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwenden.
Hinweis: Der Beginn der Geltungsdauer darf nicht vordatiert werden. Berücksichtigen Sie dies vor allem, wenn Sie es vor einem Wochenende oder vor Feiertagen beantragen.
Voraussetzungen
Sie das Fahrzeug für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt benötigen,
das Fahrzeug über eine Typ- oder Einzelgenehmigung verfügt,
der Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung vorliegt und sofern erforderlich eine Sicherheitsprüfung,
eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden kann
Ablauf
Wenn Sie Ihr Fahrzeug für Probe- oder Überfahrungsfahrten nutzen möchten, können Sie ein Kurzzeitkennzeichen bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.
Sie können hierzu auch einen Vertreter (zum Beispiel Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und die anfallende Gebühr entrichtet wurde, kann noch vor Ort eine Kennzeichenkombination zugeteilt werden. Sie erhalten von der Zulassungsbehörde dann einen besonderen Fahrzeugschein.
Mit der Zuteilung der Zulassungsbehörde können Sie ein entsprechendes Kennzeichenschild fertigen. Meistens gibt es unweit der Zulassungsbehörden auch Privathändler, bei denen Sie sich direkt im Anschluss das Kurzzeitkennzeichen auf ein Nummernschild drucken lassen können.
Fristen
Geltungsdauer: fünf Tage
Das Kurzzeitkennzeichen ist für sechs aufeinander folgende Tage gültig, einschließlich des Tages der Zulassung.Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültiger Personalausweis oder Reisepass und gegebenenfalls eine Meldebescheinigung
bei Vertretung zusätzlich:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
wenn Sie als antragstellende Person nicht im Inland gemeldet sind, ist eine Empfangsbevollmächtigte/r anzugeben; hierfür wird benötigt:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
gültiger Personalausweis oder Reisepass der empfangsberechtigten Person
bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
bei juristischen Personen oder Firmen:
- Handelsregisterauszug,
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
Handelsregisterauszug,
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung
Nachweis der Betriebserlaubnis (Fahrzeugpapiere, Übereinstimmungsbescheinigung)
Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, der Sicherheitsprüfung (Prüfbericht)
schriftliche Vollmacht
gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
Handelsregisterauszug,
Gewerbeanmeldung oder
Vereinsregisterauszug
Gebühren
nach Verwaltungsaufwand: ab 10,20 EUR
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.
Zuständigkeit
für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
für einen Landkreis: das Landratsamt.
Rechtsgrundlage
§ 42Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
Anlage 4 Ausgestaltung der Kennzeichen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Sonstiges
Sie können die Schilder bei einer Firma prägen lassen, die sich meist in der Nähe der Zulassungsbehörde befindet. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.
Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.
Kurzzeitkennzeichen gelten in der Regel nicht im Ausland, werden aber von einigen EU-Staaten akzeptiert. Ob Ihr Zielland das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, sollten Sie im Vorfeld erfragen.
Freigabevermerk
12.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg