Reihenfolge der Vornamen - Neusortierung beantragen
Sie haben mehrere Vornamen und möchten die Reihenfolge der Vornamen ändern?
Dann können Sie eine Neusortierung der Vornamen beantragen.
Voraussetzungen
unterliegt die Namensführung der betroffenen Person deutschem Recht
besitzt die betroffene Person mehrere Vornamen
Ablauf
Sie können durch Abgabe einer Erklärung beim zuständigen Standesamt die Reihenfolge der Vornamen neu bestimmen.
Ausnahme: Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, können nicht in ihrer Reihenfolge geändert werden.
Hinweis: Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen und das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist nicht erlaubt. Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung).
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
Aktuelle beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
Gegebenenfalls aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters/Lebenspartnerschaftsregisters, wenn das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird.
gegebenenfalls Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (zum Beispiel Personalausweis, Meldebescheinigung)
Gebühren
für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 40,00
für die Bescheinigung über die Namensänderung: keine
- wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
wird die Bescheinigung nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt: EUR 20,00
für aktuelle Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Personenstandsregister: je EUR 20,00
Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, wie beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.
Zuständigkeit
das Standesamt des Geburtsortes
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: das Standesamt I in Berlin
Bezugsort
das Standesamt des Geburtsortes
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: das Standesamt des Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der antragsberechtigten Person
Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: dasStandesamt I in Berlin
Rechtsgrundlage
§ 46 Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
§ 62 Besonderheiten bei Mitteilungen
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
27.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg