Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Ausfuhrkennzeichen beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug ins Ausland überführen wollen, benötigen Sie manchmal ein Ausfuhrkennzeichen. Dies gilt in folgenden Fällen:
Ihr Fahrzeug ist

  • zulassungspflichtig, aber nicht zugeassen oder
  • zulassungsfrei und kennzeichenpflichtig, aber noch ohne Kennzeichen

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihr Fahrzeug

  • aus eigener Triebkraft oder
  • als Anhänger ins Ausland überführen möchten.

Mit dem Ausfuhrkennzeichen erhalten Sie Fahrzeugdokumente und auf Wunsch einen internationalen Zulassungsschein. Das Ausfuhrkennzeichen ist zeitlich auf maximal ein Jahr begrenzt und das Fahrzeug benötigt in diesem Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung. Beides ist zeitlich begrenzt für die Überführung des Fahrzeugs gültig.

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichens bei Ihrer örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.

Voraussetzungen

  • Sie möchten Ihr Fahrzeug dauerhaft ins Ausland überführen.

  • Ihr Fahrzeug ist

    • zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen oder
    • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.

  • zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen oder

  • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.

  • eine bestehende Haftpflichtversicherung nach dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.

  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben.Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.

  • Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis derHauptuntersuchung (HU)verfügen.Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vordem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.

  • zulassungspflichtig, aber nicht zugelassen oder

  • zulassungsfrei, aber kennzeichenpflichtig und hat kein zugeteiltes Kennzeichen.

Ablauf

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.

Fristen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass (Aufenthaltstitel muss nur in Verbindung mit einem gültigen nationalen Reisepass vorgelegt werden)

  • bei Vertretung: zusätzlich

    • schriftliche Vollmacht
    • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • schriftliche Vollmacht

  • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

  • bei juristischen Personen oder Firmen:

    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)

  • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge

  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.

  • Für Halter mit Wohnsitz im Ausland ist eine Meldebestätigung erforderlich, falls die ausländische Adresse nicht aus dem Ausweisdokument hervorgeht

  • schriftliche Vollmacht

  • Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

Gebühren

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen um Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Zuständigkeit

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung

  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch

Sonstiges

Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Dafür ist entwederein deutsches Bankkonto mit SEPA-Mandat zu nutzen oder die Steuer muss alternativ vorab beim zuständigen Hauptzollamt entrichten werden.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Freigabevermerk

30.06.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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