Wohnungsbauprämie beantragen
Wenn Sie Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus leisten, können Sie eine Wohnungsbauprämie beantragen. Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind insbesondere Einzahlungen in einen Bausparvertrag, aber auch andere Zahlungen, zum Beispiel für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 10 % Ihrer Aufwendungen. Für jedes Sparjahr werden als Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus höchstens zugrunde gelegt:
- 700,00 EUR, wenn Sie ledig sind, oder
- 1.400,00 EUR, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.Sparjahr ist das Kalenderjahr, in dem Sie die Aufwendungen geleistet haben.
Die Wohnungsbauprämie ist nicht einkommensteuerpflichtig.
Voraussetzungen
Sie spätestens am Ende des Sparjahres 16 Jahre alt geworden sind,
Ihr zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder im Sparjahr höchstens
- 35.000,00 EUR beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
- 70.000,00 EUR beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.
35.000,00 EUR beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
70.000,00 EUR beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.
35.000,00 EUR beträgt, wenn Sie ledig sind, oder
70.000,00 EUR beträgt, wenn Sie verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft begründet haben.
Ablauf
die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist oder
das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird beziehungsweise werden soll.
die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren nach Vertragsschluss abgelaufen ist und
Sie bei Abschluss des Vertrages noch nicht älter als 25 Jahre sind oder waren oder
das angesammelte Guthaben (inklusive der Wohnungsbauprämie) aus dem Vertrag nach Auszahlung unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau oder andere wohnwirtschaftliche Zwecke verwendet wird beziehungsweise werden soll.
Fristen
bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Sparjahr folgt
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Ihr Anlageinstitut zum Beispiel der Bausparkasse
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Einwände gegen das Ermittlungsergebnis der Bausparkasse sind gegenüber der jeweiligen Bausparkasse geltend zu machen. Kann die Bausparkasse nicht abhelfen, hat sie schriftliche Einwendungen als Antrag auf Festsetzung der Wohnungsbauprämie dem zuständigen Finanzamt zur Entscheidung zuzuleiten.
In Baden-Württemberg ist das Finanzamt Göppingen zentral für die Wohnungsbauprämie zuständig.
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
31.07.2025 Bundesfinanzministerium