Wählerverzeichnis (Europawahl) - Eintragung von Deutschen, die im Ausland leben, beantragen
Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen, wenn Sie
- als Deutscher oder Deutsche im Ausland leben und
- bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind.
Voraussetzungen
Sie sind 42 Tage vor der Wahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet,
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind,
am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind,
nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
seit mindestens drei Monaten in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten oder
außerhalb der EU leben und sich vor Ihrem Wegzug innerhalb der letzten 25 Jahre und nach Ihrem 14. Geburtstag mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder eine Wohnung gehabt habenoder
aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
Ablauf
den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
der Bundeswahlleiterin und
den Kreis- und Stadtwahlleitern.
Fristen
Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl stellen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Keine
Gebühren
Für die postalische Übersendung des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis an die Gemeinde bzw. das Bezirksamt Mitte in Berlin fällt das entsprechende Briefporto an.
Zuständigkeit
Die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Wegzug aus Deutschland zuletzt gemeldet waren
Hinweis: Wenn Sie nie in Deutschland gemeldet waren, ist das Bezirksamt Mitte in Berlin für Sie zuständig.
Rechtsgrundlage
§ 4 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 14 Bundeswahlgesetz
§ 6 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 12 Bundeswahlgesetz
§ 12 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 6 Europawahlgesetz
§ 14 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 4 Europawahlgesetz
§ 17 Bundeswahlgesetz
Rechtsbehelf
Kein
Sonstiges
Keine
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
14.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg