Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Überwachungsbedürftiges Gewerbe - Zuverlässigkeit nachweisen

Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 Gewerbeordnung überwachungsbedürftig sind.

Dazu zählen der An- und Verkauf von

  • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen

durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.

Überwachungsbedürftig sind auch

  • die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
  • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.

 

Voraussetzungen

nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers

Ablauf

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einholen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

  • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:

    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:

    • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

  • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

  • Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
    • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:

  • Führungszeugnis

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.

  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:

    • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

  • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

  • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Zuständigkeit

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Rechtsgrundlage

§ 38 Gewerbeordnung (GewO) (Überwachungsbedürftige Gewerbe)

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2015 freigegeben.

Zugehörige Lebenslagen

Handel und Industrie
Gewerbe
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
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