Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Reisegewerbekarte beantragen

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.

Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".

Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.

Voraussetzungen

  • gewerbsmäßig,

  • ohne vorhergehende Bestellung und

  • außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

    • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegenzunehmen (zum Beispiel Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
    • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegenzunehmen oder
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

  • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegenzunehmen (zum Beispiel Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder

  • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegenzunehmen oder

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

  • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegenzunehmen (zum Beispiel Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder

  • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegenzunehmen oder

  • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Ablauf

Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die zuständige Stelle begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers

  • Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))

  • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts

  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts

  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts

  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

Gebühren

Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde oder der Rechtsverordnung des ausstellenden Landratsamts.

Zuständigkeit

Je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt

Rechtsgrundlage

  • §§55ff.Reisegewerbekarte

  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe

Rechtsbehelf

Widerspruch und Klage

Sonstiges

Für die Ausübung der erlaubnispflichtigen Berufe des Bewachungsunternehmers, des Versteigerers, des Maklers, Bauträgers und Baubetreuers, des Wohnimmobilienverwalters, des Versicherungsvermittlers, des Versicherungsberaters, des Finanzanlagenvermittlers oder Honorar-Finanzanlagenberaters sowie des Immobiliardarlehensvermittlers im Reisegewerbe sind in der Regel weitere Unterlagen vorzulegen, und zwar diejenigen, die für die Erteilung der entsprechenden Erlaubnis vorgeschrieben sind, also beispielsweise Unterrichtungs- oder Sachkundenachweise und Nachweise über eine Berufshaftpflichtversicherung.

Freigabevermerk

23.04.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht