Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Bauartzulassung beantragen
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dürfen nur aufgestellt werden, wenn die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ihre Bauart zugelassen hat.
Diese Bauartzulassung muss der Hersteller des Spielgerätes bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt beantragen. Die Bauartzulassung ist auf ein Jahr befristet.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgeräten sind in den §§ 12, 13 und 14 der Spielverordnung (SpielV) geregelt.
Für Warenspielgeräte gilt der § 14 SpielV, wonach einige der Voraussetzungen gelten, die auch bei der Zulassung von Geldspielgeräten zu beachten sind.
Ablauf
nachträglich Versagensgründe bekannt werden oder
der Antragssteller zugelassene Spielgeräte an den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
der Qualität der eingereichten Unterlagen und des Bauartmusters,
vom während der Prüfung festgestellten Änderungsbedarf und
von der Anzahl der zu bearbeitenden Anträge
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Beschreibung des Spielgerätes
Bauplan des Spielgerätes
Bedienungsanweisung
technische Beschreibung der Komponenten des Spielgerätes
ein Mustergerät, dieses soll vollständig und funktionsfähig und zur Serienfertigung geeignet sein
schriftliche Erklärung des Herstellers, dass das zu prüfende Spielgerät die in § 12 Absatz 2 SpielV genannten Voraussetzungen erfüllt
Gebühren
Stundensatz: EUR 47,00 – 67,00
für die Erteilung eines Zulassungsbelegs einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch: EUR 15,00
Zuständigkeit
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Rechtsgrundlage
Vertiefende Informationen
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat auf ihren Internetseiten eine Technische Richtlinieveröffentlicht. Im Teil 3 dieser Richtlinie finden Sie ausführliche Informationen zum genauen Verfahrensablauf, eine detaillierte Beschreibung der erforderlichen Unterlagen (Anlage 2) sowie ein Antragsmuster (Anlage 1).
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.02.2018 freigegeben.