Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben
Die Umsatzsteuer wird auch Mehrwertsteuer genannt.
Ihr unterliegen unter anderem
- die Lieferungen (zum Beispiel Verkäufe von Waren) und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen wie zum Beispiel Reparaturen, Beratungsleistungen und so weiter), die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden,
- die Einfuhr von Gegenständen aus dem Nicht-EU-Drittland (die entstehende Einfuhrumsatzsteuer erhebt der Zoll) und
- der Bezug von Waren aus den Ländern der Europäischen Union (sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb).
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Bemessungsgrundlage ist normalerweise der Nettopreis, auf den die Umsatzsteuer ausgeschlagen wird. Sofern ein Bruttopreis (das heißt die Umsatzsteuer ist hierin bereits enthalten) vereinbart wurde, muss die Umsatzsteuer herausgerechnet werden.
In Deutschland gibt es folgende Steuersätze:
- Den allgemeinen Steuersatz von 19 %, dem die meisten Umsätze unterliegen,
- den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dieser gilt insbesondere auf Umsätze für den menschlichen Grundbedarf (zum Beispiel die meisten Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, kulturelle Veranstaltungen, Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr) sowie
- den Steuersatz von 0 % für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (sogenannter Nullsteuersatz). Dieser wurde ab dem 01.01.2023 eingeführt.
Voraussetzungen
natürlichen Personen(Einzelpersonen, die ein Unternehmen im Sinne des UStG betreiben, zum Beispiel Einzelhändler, Handwerker, Vermieter),
juristische Personen (zum Beispiel AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und
Personenvereinigungen (zum Beispiel GbR, OHG, KG).
Ablauf
Hat die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als EUR 9.000 betragen, müssen im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden.
Hat die Vorjahressteuer nicht mehr als EUR 2.000 betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien. In diesem Fall ist nur eine Jahreserklärung abzugeben.
Wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu Ihren Gunsten von mehr als EUR 9.000 ergeben hat, können Sie an Stelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.
Bei Neugründung eines Unternehmens richtet sich der Voranmeldungszeitraum nach der voraussichtlichen Steuer im Gründungsjahr. Hierbei gelten die vorgenannten Betragsgrenzen. Auf der Grundlage der zu erwartenden Steuer wird festgelegt, ob Sie monatlich oder vierteljährlich Voranmeldungen übermitteln müssen. Eine Befreiung von der Abgabe von Voranmeldungen ist bei neu gegründeten Unternehmen nicht möglich.
Falls Sie die Kleinunternehmerregelung (19 UStG) anwenden, sind Sie in aller Regel von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung befreit.
Fristen
Für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 31.07.2025,
für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 31.07.2026,
für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 31.07.2027.
Für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026,
für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 28.02.2027,
für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 29.02.2028.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
-
Gebühren
keine
Zuständigkeit
Das Finanzamt, von dessen Bezirk aus das Unternehmen ganz oder überwiegend betrieben wird.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
Auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg ist eine Informationsbroschüre für Existenzgründer zum Download bereitgestellt. Darin werden auch umsatzsteuerliche Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, beantwortet. Informationen erhalten Sie auch bei Ihrem Finanzamt.
Freigabevermerk
06.02.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg