Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Kraftfahrzeugkennzeichen oder Plaketten - bei Unleserlichkeit oder Beschädigung ersetzen

Sie benötigen Ersatz, wenn

  • Ihr Kennzeichenschild beschädigt oder unleserlich geworden ist oder
  • eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) sich vom Kennzeichen gelöst hat oder so beschädigt ist, dass der Sicherheitscode lesbar wird.

Voraussetzungen

Ihr Kennzeichen oder Ihre Plakette sind unleserlich oder beschädigt.

Ablauf

Legen Sie die "alten" Kennzeichenschilder bei der zuständigen Zulassungsbehörde vor.
In den meisten Fällen wechselt diese die Kennzeichen oder Plaketten direkt vor Ort aus.

Tipp:Wenn Sie neue Kennzeichenschilder brauchen, können Sie sich an privateAnbieterinnen und Anbieter wenden. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Fristen

Unverzüglich

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • bei Vertretung: zusätzlich

    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • schriftliche Vollmacht

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

  • bei juristischen Personen beziehungsweise Firmen:

    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)

  • wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung (HU) nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden ist: Nachweis über eine gültige HU durch den letzten HU-Bericht

  • bisheriges oder bisherige Kennzeichen
    Hinweis: Wenn Sie ein Kennzeichen aus einem anderen Verwaltungsbezirk mitgenommen haben, müssen Sie alle am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen zur Stempelung vorlegen.

  • schriftliche Vollmacht

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person

  • Handelsregisterauszug oder

  • Gewerbeanmeldung oder

  • Vereinsregisterauszug

Gebühren

je nach Verwaltungsaufwand: ab 0,50 EUR

Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzlich Kosten an.

Zuständigkeit

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung

  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Keiner

Sonstiges

Ohne amtliche Kennzeichen dürfen Sie Ihr Fahrzeug nicht auf öffentlichen Bereichen bewegen oder abstellen. Dies gilt auch in dem Fall, dass Ihr Kennzeichen gestohlen werden sollte.

Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben am Fahrzeug angebracht sein.

Freigabevermerk

15.04.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht