Übungsleiterpauschale geltend machen
Einnahmen aus bestimmten Nebentätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich sind bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 EUR (ab 2026: 3.300 EUR) im Jahr steuerfrei.
Diese sogenannte Übungsleiterpauschale können Sie geltend machen für:
- nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter oder Übungsleiterin, Ausbilder oder Ausbilderin, Erzieher oder Erzieherin, Betreuer oder Betreuerin oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten
- die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
Die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung.
Voraussetzungen
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
eines steuerbegünstigten Vereins
nebenberuflich ausgeübt werden,
voneinander trennbar sein,
gesondert vergütet werden,
eindeutig geregelt sein und
tatsächlich durchgeführt werden.
Ablauf
Die Übungsleiterpauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Fristen
jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
keine
Zuständigkeit
das für Sie zuständige Finanzamt
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
22.01.2026 Finanzministerium Baden-Württemberg, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg