Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Luftrechtliche Erlaubnis für Feuerwerke beantragen

Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk abbrennen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Genehmigung benötigen.

Voraussetzungen

  • In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.

  • Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Höhe von über 300 Meter bedarf einer Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart.

Ablauf

  • Prüfung der eingegangenen Unterlagen

  • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwendig

  • Anhörungsverfahren

  • Bescheiderstellung

  • Versenden des Bescheids an Ihr Service-Bw-Konto

  • Prüfung der eingegangenen Unterlagen

  • ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwedig

  • Anhörungsverfahren

  • Bescheiderstellung

  • Versand des Bescheids per Mail

  • Telefonische Beratung möglich

  • Antrag muss über Service-BW, per Mail oder schriftlich per Post gestellt werden

Fristen

Mindestens drei Wochen vor Aufstieg des Feuerwerks.

Bearbeitungsdauer

in der Regel dreiWochen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Abbrennanzeige der betroffenen Gemeinde

  • Detaillierter Lageplan mit Einzeichnung des Abbrennortes

  • Befähigungsschein nach §20 SprengG

  • Erlaubnisbescheid § 7 SprengG, falls das Feuerwerk zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Service-Bw-Seite des zur Beantragung des Erlaubnisbescheids nach § 7 SprengG oder

  • Erlaubnisbescheid nach § 27 SprengG, falls das Feuerwerk nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt werden soll

  • nach außen gerichtete Tätigkeit

  • freiberufliche, selbständige Tätigkeit

  • planmäßig und auf Dauer angelegt

  • Gewinnerzielungsabsicht

  • keine generell gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßende Tätigkeit.

  • feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die

    • a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
    • b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)

  • a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und

  • b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)

  • Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten

  • a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und

  • b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)

  • gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder

  • gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und

  • selbständig tätig sind in einem

    • wirtschaftlichen Unternehmen oder
    • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder

  • wirtschaftlichen Unternehmen oder

  • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.

  • wirtschaftlichen Unternehmen oder

  • land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder

  • mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen

  • die explosionsgefährlichen Stoffe dafür erwerben

Gebühren

Für eine Ausnahmeerlaubnis beträgt die Gebühr 60 Euro.

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg

Rechtsgrundlage

  • § 7

  • § 27

  • § 20

Rechtsbehelf

-

Sonstiges

  • Sie müssen die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll einholen. Die Einverständniserklärung muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

  • Beim Abbrennen an öffentlichen Flächen (z.B. Wege, Plätze, Parks) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Gemeinde, Stadt oder Landkreis) einzuholen. Der Kontakt mit der zuständigen Ordnungsbehörde kann telefonisch oder schriftlich aufgenommen werden. Die Zustimmung soll schriftlich vorliegen.

  • Bei der Prüfung des Abbrennstandorts werden naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange in der Prüfung berücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Prüfung ergeben, dass der Betrieb eingeschränkt oder untersagt werden muss.

Freigabevermerk

24.10.2023; Regierungspräsidium Stuttgart

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