Luftrechtliche Erlaubnis für Feuerwerke beantragen
Möchten Sie bei einer Veranstaltung wie zum Beispiel einer Hochzeit ein Feuerwerk abbrennen lassen, kann es sein, dass Sie eine luftrechtliche Genehmigung benötigen.
Voraussetzungen
In einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten In diesem Fall müssen Sie eine Ausnahmeerlaubnis bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde beantragen.
Der Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Höhe von über 300 Meter bedarf einer Erlaubnis durch das Regierungspräsidium Stuttgart.
Ablauf
Prüfung der eingegangenen Unterlagen
ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwendig
Anhörungsverfahren
Bescheiderstellung
Versenden des Bescheids an Ihr Service-Bw-Konto
Prüfung der eingegangenen Unterlagen
ggfs. Nachreichung weiterer Dokumente notwedig
Anhörungsverfahren
Bescheiderstellung
Versand des Bescheids per Mail
Telefonische Beratung möglich
Antrag muss über Service-BW, per Mail oder schriftlich per Post gestellt werden
Fristen
Mindestens drei Wochen vor Aufstieg des Feuerwerks.
Bearbeitungsdauer
in der Regel dreiWochen
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Abbrennanzeige der betroffenen Gemeinde
Detaillierter Lageplan mit Einzeichnung des Abbrennortes
Befähigungsschein nach §20 SprengG
Erlaubnisbescheid § 7 SprengG, falls das Feuerwerk zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt wird. Mehr Informationen finden Sie auf der Service-Bw-Seite des zur Beantragung des Erlaubnisbescheids nach § 7 SprengG oder
Erlaubnisbescheid nach § 27 SprengG, falls das Feuerwerk nicht zu erwerbsmäßigen Zwecken abgebrannt werden soll
nach außen gerichtete Tätigkeit
freiberufliche, selbständige Tätigkeit
planmäßig und auf Dauer angelegt
Gewinnerzielungsabsicht
keine generell gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßende Tätigkeit.
feste oder flüssige Stoffe und Gemische (Stoffe), die
- a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
- b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
Gegenstände, die Stoffe nach Buchstabe a enthalten
a) durch eine gewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können und
b) sich als explosionsgefährlich erwiesen haben bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14. der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1)
gewerbsmäßig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder
gewerbsmäßig explosionsgefährliche Stoffe vertreiben und
selbständig tätig sind in einem
- wirtschaftlichen Unternehmen oder
- land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
wirtschaftlichen Unternehmen oder
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
wirtschaftlichen Unternehmen oder
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder
mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen
die explosionsgefährlichen Stoffe dafür erwerben
Gebühren
Für eine Ausnahmeerlaubnis beträgt die Gebühr 60 Euro.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Stuttgart für ganz Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage
§ 19 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Verbotene Nutzung des Luftraums)
§ 20 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)
§ 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) (Gebühren) in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 15a des Gebührenverzeichnisses
- § 7
- § 27
- § 20
§ 7
§ 27
§ 20
§ 7
§ 27
§ 20
Rechtsbehelf
-
Sonstiges
Sie müssen die Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll einholen. Die Einverständniserklärung muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Beim Abbrennen an öffentlichen Flächen (z.B. Wege, Plätze, Parks) müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde (z.B. Gemeinde, Stadt oder Landkreis) einzuholen. Der Kontakt mit der zuständigen Ordnungsbehörde kann telefonisch oder schriftlich aufgenommen werden. Die Zustimmung soll schriftlich vorliegen.
Bei der Prüfung des Abbrennstandorts werden naturschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Belange in der Prüfung berücksichtigen. Gegebenenfalls kann die Prüfung ergeben, dass der Betrieb eingeschränkt oder untersagt werden muss.
Freigabevermerk
24.10.2023; Regierungspräsidium Stuttgart