Ausweispflicht - Befreiung beantragen
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden - also von der Pflicht, einen Personalausweis zu besitzen.
Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn Sie erheblich in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind und sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Die Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht dient beispielsweise zur Vorlage bei Behörden.
Voraussetzungen
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie sind voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht oder
für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt oder Sie werden im Falle der Handlungsungsunfähigkeit durch eine bevollmächtigte Person vertreten oder
Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
Ablauf
Sie können den Antrag formlos stellen. Auch eine betreuende oder bevollmächtigte Person kann den Antrag für Sie stellen.
Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung.
Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
geeigneter Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
Bei einem Antrag durch eine bevollmächtigte oder betreuende Person: Nachweis darüber, zum Beispiel durch eine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht oder einen Betreuerausweis mit dem entsprechenden Aufgabenbereich (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten)
Ausweis der bevollmächtigten oder betreuenden Person, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Gebühren
keine
Zuständigkeit
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
die Verwaltungsgemeinschaften,welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Klage
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
05.03.2026 Innenministerium Baden-Württemberg