Wasserentnahmeentgelt - Erklärung zur Festsetzung abgeben
Wenn Sie für bestimmte Zwecke Wasser, zum Beispiel aus einem See, entnehmen, müssen Sie das bezahlen.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Das Geld verwendet der Staat zum Beispiel für Hochwasserschutzmaßnahmen und den Schutz von Feuchtbiotopen.
Für folgende Benutzungen müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt bezahlen:
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
Voraussetzung für die entgeltpflichtige Benutzung ist
- eine wasserrechtliche Bewilligung oder
- eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Kein Wasserentgelt müssen Sie beispielsweise bezahlen
- für Zwecke der Fischerei,
- zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
- für geringfügige Benutzungen.
Voraussetzungen
für Zwecke der Fischerei
zur Beregnung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen
für geringfügige Benutzungen
Ablauf
die Entgelterklärung unaufgefordert abgeben
bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. März des folgenden Jahres
gegenüber der für Sie zuständigen unteren Wasserbehörde
mit allen zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben, vor allem mit Angaben zur entnommenen Wassermenge
unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
die Höhe des berücksichtigungsfähigen Anteils der Aufwendungen und
den Verrechnungszeitraum.
Fristen
bis 31. Januar des Folgejahres
wenn Sie einen Ermäßigungsantrag stellen: bis 31. März des Folgejahres
Bearbeitungsdauer
Die Festsetzung erfolgt in der Regel bis spätestens Ende Mai.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Unterlagen zur Ermittlung der entnommenen Wassermenge
bei Folgeantrag: Festsetzungsbescheid des Vorjahres als Kopie
bei Folgeantrag: Wasserentnahmeentgelt-Nummer
Gebühren
für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung: 0,10 Euro je Kubikmeter
für die Verwendung von Grundwasser: 0,051 Euro je Kubikmeter
für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern: 0,015 Euro je Kubikmeter
Zuständigkeit
bei Gewässerbenutzungen in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung
bei Gewässerbenutzungen in einem Landkreis: das Landratsamt
Rechtsgrundlage
§ 100 Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101 Begriffsbestimmungen
§ 102 Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103 Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz
§ 105 Ermäßigung bei oberirdischen Gewässern
§ 106 (Ermäßigung bei Grundwasser
§ 107 Härtefälle
§ 108 Festsetzung, Vorauszahlung, Fälligkeit
§ 109 Grundlagenbescheid
§ 110 Nachweise für Ermäßigungen
§ 111 Nachweise für Härtefälle
§ 112 Aufhebung, Änderung, Nacherhebung
§ 113 Anwendung Abgabenordnung; Landesverwaltungsverfahrensgesetz
§ 114 Berichtspflicht
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
14.08.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg