Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Kommunale Tourismusinfrastruktur - Förderung beantragen

Mit dem Tourismusinfrastrukturprogramm fördert die Landesregierung bauliche Investitionen und investive Vorhaben der baden-württembergischen Tourismuskommunen, um den Ausbau einer modernen und zukunftsorientierten Tourismusinfrastruktur voran zu bringen.

Folgende Ziele sollen mit der Förderung von kommunalen Tourismusprojekten für das Reiseland Baden-Württemberg erreicht werden:

  • Die ökonomische, ökologische und soziale Nachhaltigkeit von öffentlichen Tourismusinfrastruktureinrichtungen soll gestärkt werden. Hier sind unter anderem Maßnahmen zur energetischen Sanierung und zum Ausbau der Barrierefreiheit im Sinne eines „Tourismus für Alle“ gemeint.
  • Ebenso können kommunale Vorhaben aus dem Bereich des sanften Tourismus wie Rad- und Wanderprojekte gefördert werden. Durch die Maßnahmen soll sich die Qualität, insbesondere auch die Erlebnisqualität öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen verbessern.

Insgesamt sollen sich die Projekte im Rahmen der Schwerpunktthemen Natur, Genuss, Kultur und Gesundheit und der entsprechenden Produktmarken nach der aktuellen Tourismuskonzeption des Landes orientieren.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Voraussetzungen

  • Gemeinden

  • gemeindliche Zusammenschlüsse

  • Landkreise im Rahmen von Kooperationsvorhaben, sofern sich Gemeinden oder gemeindliche Zusammenschlüsse mit mindestens 50 Prozent beteiligen.

  • nur Vorhaben, die überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Nachhaltigkeit entsprechen.

  • bauliche Investitionen für die Errichtung, Sanierung und die Modernisierung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen, die für die Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sind. Auf eine flächensparende Realisierung ist grundsätzlich zu achten.

Ablauf

  • Nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Regierungspräsidium Kontakt auf. Eine Antragsberatung ist obligatorisch.

  • Reichen Sie den Antrag per E-Mail ein. Nutzen Sie dafür das zur Verfügung gestellte Formular.

  • Füllen Sie das Formular vollständig aus.

  • Fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.

  • Unterschreiben Sie den Antrag.

  • Schicken Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen an die Rechtsaufsichtsbehörde und an das zuständige Regierungspräsidium.

Fristen

Bis zum 1. Oktober für das nächste Kalenderjahr.

Bearbeitungsdauer

Eine Entscheidung über alle Projektanträge wird regelmäßig im 2. Quartal des Kalenderjahres gefällt, für das die Förderung beantragt wurde (Bearbeitungsdauer ab Oktober ca. 7 Monate).

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Beurteilung der Rechtsaufsichtsbehörde aus gemeindewirtschaftlicher Sicht und zu der Wirtschaftlichkeit des beantragten Vorhabens

  • Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über deren Durchführung

  • Planungsunterlagen (Zeichnerische Darstellungen und Skizzen),

  • zweistufige Kostenschätzung nach DIN 276,

  • Wirtschaftlichkeitsberechnung/Kosten-Nutzennachweis entsprechend Nummer 4.1 VwV TIP mit einer hinreichend belastbaren Wirtschaftlichkeitsprognose für das Vorhaben,

  • Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten,

  • Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage der Kommune,

  • Stellungnahmen der zuständigen Fachstellen (zum Beispiel Straßenbau-, Wasserwirtschafts- oder Naturschutzbehörde),

  • Kommunales Gesamtkonzept zur touristischen Entwicklung

  • Darstellung des Engagements in einer touristischen teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation

  • gegebenenfalls Angaben zum Innovationsgehalt des beantragten Vorhabens,

  • Stellungnahme der teilregionalen oder regionalen Destinationsmanagementorganisation.

  • Erklärung zu den subventionserheblichen Tatsachen

  • Beihilferechtliche Erklärungen soweit notwendig

Gebühren

Keine

Zuständigkeit

Das für Ihre Kommune zuständige Regierungspräsidium.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

Sonstiges

Keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

20.11.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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