Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Modernisierung von Brückenbauwerken - Förderung beantragen

Mit der Förderung der Brückenbauwerke nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) unterstützt das Land Kommunen, ihren Investitionsrückstand in diesem sicherheits- und verkehrssensiblen Bereich abzubauen.

Viele Brücken in kommunaler Baulast sind in einem maroden Zustand.

Steigende Anforderungen an Brückenbauwerke erhöhen die Investitionskosten. Neben den Brücken in Landes- und Bundesbaulast spielen die kommunalen Brückenbauwerke für ein leistungsfähiges Straßeninfrastrukturnetz eine zentrale Rolle.

Das Land fördert deshalb Maßnahmen zur Modernisierung von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in Baulast der Landkreise oder Gemeinden.

Nach § 2 LGVFG können die Ertüchtigung beziehungsweise Teilerneuerungen von Brückenbauwerken und die zeitgleich anfallenden Instandsetzungsarbeiten und der Ersatzneubau von Brückenbauwerken in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

  • Gemeinden
  • Landkreise
  • kommunale Zusammenschlüsse, vor allem Zweckverbände

Voraussetzungen

  • Kosten,

  • Verkehrssicherheit,

  • Verkehrsfluss,

  • Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,

  • Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität im öffentlichen Straßenraum,

  • Lärmschutz,

  • Luftreinhaltung und

  • Umweltverträglichkeit

Ablauf

Melden Sie das Vorhaben bei der zuständigen Stelle zur Aufnahme in das Programm in schriftlicher Form an.

Die zuständige Stelle prüft die Förderfähigkeit.

Erst nach Aufnahme in das Programm kann die Vorhabensträgerin oder der Vorhabensträger einen Antrag auf Genehmigung und Bewilligung des Vorhabens stellen.

Fristen

bis spätestens 31.10. des Vorjahres

In begründeten Einzelfällen sind Aufnahmen in das Förderprogramm auch das Jahr über möglich.

Bearbeitungsdauer

Über die vollständigen Anmeldungen zur Programmaufnahme wird im ersten Quartal jeden Jahres unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Fördermittel entschieden.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • gestiegenen Verkehrslasten,

  • Alterung der Bausubstanz,

  • Defiziten in den ursprünglichen Bemessungsnormen,

  • problematischen bauart- und materialbedingten Parametern wie Hohlkörperplatten, Koppelfugen oder die Verwendung spannungsrisskorrosionsgefährdeter Spannstähle

  • ein Kosten- und Finanzierungsplan und eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde (Nummer 3.2 VV-LHO zu § 44)

  • eine Entwurfsplanung in Anlehnung an die HOAI, Lph. 3, die gemäß RE bei Maßnahmen zur Modernisierung von Brückenbauwerken nach Nummer 1.10 gemäß den RAB-ING (einschließlich Bauwerksplänen und Entwurfsstatik) unter Beachtung der RE-ING und der RIZ-ING zu erstellen ist. Die Kostenberechnung ist nach AKVS vorzunehmen.

  • landschaftspflegerischer Begleitplan inklusive Artenschutzbeitrag und gegebenenfalls erforderlichen umweltfachlichen Untersuchungen gemäß RE

  • ein Nachweis über die Durchführung eines Sicherheitsaudits gemäß RSAS (ausgenommen hiervon sind Sicherungsmaßnahmen an Bahnübergängen ohne wesentliche Eingriffe in den Straßenraum) einschließlich der dazugehörigen Stellungnahme

  • Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über den Stand des Grunderwerbs, der baurechtlichen Zulassung (Bebauungsplan, Planfeststellung) sowie der Beteiligungsbereitschaft Dritter (Verwaltungsvereinbarungen)

  • ein Wertermittlungsgutachten zum Grunderwerb

  • ein Zeitplan Planung und Bau

  • eine Darlegung, dass das Vorhaben die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel, eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, berücksichtigt und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes der Barrierefreiheit entspricht

  • Sind kommunale Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte bestellt, ist die Bestätigung beizufügen, dass sie bei der Vorhabenplanung beteiligt waren. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, ist stattdessen eine Bestätigung über die Beteiligung der entsprechenden Verbände im Sinne von § 12 Abs. 1 L-BGG beizufügen.

  • Bei Vorhaben zur Modernisierung von Brückenbauwerken an Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen in der Baulast der Landkreise oder Gemeinden, darunter auch Radwege- und Fußgängerbrücken, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1a LGVFG erfüllen, ist die geplante Brückenmodernisierungsmaßnahme zur Anmeldung für die Programmaufnahme in Anlehnung an die RAB-ING darzustellen und zu beschreiben.
    Die hierfür erforderlichen beizufügenden Unterlagen sind in der Richtlinie Brücken aufgeführt.

Gebühren

keine

Zuständigkeit

das zuständige Regierungspräsidium als Bewilligungsstelle

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Jeder Förderbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

01.08.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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