Auszubildende im Obst- und Gartenbau zur Abschlussprüfung anmelden
Sie möchten als gärtnerisches Unternehmen Ihre Auszubildenden zur Prüfung anmelden? Die Regierungspräsidien bieten zweimal jährlich Abschlussprüfungen für den gärtnerischen Ausbildungsberuf an.
Die Sommerprüfung findet zwischen Mai und Juli, die Winterprüfung zwischen Januar und März statt.
Die Berufsausbildung endet in den gärtnerischen Ausbildungsberufen mit einer Abschlussprüfung zur Gärtnerin beziehungsweise zum Gärtner
Die Abschlussprüfung dokumentiert, dass die Auszubildenden die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen, um den erlernten Beruf auszuüben.
Voraussetzungen
Ihre Auszubildenden haben die Ausbildungszeit zurückgelegt beziehungsweise der Ausbildungsvertrag endet nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
Ihre Auszubildenden haben an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen.
Der schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweis wurde von Ihren Auszubildenden geführt und unterzeichnet (Berichtsheft).
Ablauf
Sie füllen den Antrag vollständig aus senden diesen ab
In Ihrem Posteingang befindet sich eine Bestätigung mit Anhang.
Sie drucken das Formular (generiertes PDF) aus.
Sie und Ihre Person in Ausbildung unterzeichnen handschriftlich das ausgedruckte Anmeldeformular.
Vor der Zulassungskontrolle des Ausbildungsnachweises heften Sie oder Ihre Person in Ausbildung das Anmeldeformular in das Berichtsheft.
Fristen
1. April für die Sommerprüfung
1. November für die Winterprüfung
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
keine
Gebühren
keine
Zuständigkeit
das für die Ausbildungsstätte zuständige Regierungspräsidium
Rechtsgrundlage
§ 15 - Freistellung, Anrechnung
§§ 37 - 50 - Prüfungswesen
Rechtsbehelf
kein
Sonstiges
bei bestandener Abschlussprüfung mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das gärtnerische Unternehmen erhält eine Mehrfertigung des Ergebnisses.
bei nicht bestandener Abschlussprüfung mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächst möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
Freigabevermerk
17.05.2024 Regierungspräsidium Freiburg