Waren bei Einfuhr über das Internet beim Zoll anmelden
Waren, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat einführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Dadurch überführen Sie die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das heißt, dass Sie anschließend frei über sie verfügen können.
Dabei haben Sie die Möglichkeit zur Internetzollanmeldung (IZA). Die IZA können Sie nur verwenden, wenn die Waren endgültig in der EU bleiben sollen. Sie können sie also nicht für andere Zollverfahren einsetzen, zum Beispiel Zolllager oder Veredelungsverkehr.
Für die Einfuhranmeldung müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:
- Versender der Waren
- Empfänger
- Lieferbedingungen
- Lieferort
- Beförderungsmittel
- Beschreibung der Ware
Voraussetzungen
Sie wollen Waren endgültig von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland einführen beziehungsweise in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
Ablauf
Besuchen Sie die Internetseite der Internetzollanmeldung Einfuhr und wählen Sie "Formular Internet-Zollanmeldung Einfuhr" aus.
Füllen Sie das Formular in Ihrem Internetbrowser vollständig aus. Senden Sie es ab.
Wenn Sie es ausgefüllt haben, drucken Sie das Formular zweimal aus und unterschreiben Sie beide Ausführungen.
Schicken Sie die zwei ausgedruckten Exemplare per Post, Fax oder E-Mail an Ihre zuständige Zollstelle oder geben Sie sie dort persönlich ab. Zuständig ist die Zollstelle, bei der sich die Ware befindet.
Im Anschluss wird Ihnen ein Zollbescheid ausgehändigt. Alternativ kann dieser auch per Post zugestellt werden.
Fristen
Anmeldung beim Zoll: 90 Tage ab Grenzübertritt der Ware
Einreichen der zwei ausgedruckten Exemplare des Formulars: 30 Tage ab Verwendung der Internetzollanmeldung
Bearbeitungsdauer
Nach Abschluss Ihrer Internetzollanmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Tag bis 4 Wochen einen Zollbescheid.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Bei einem Warenwert von mehr als EUR 20.000 ist die Abgabe einer schriftlichen Zollwertanmeldung (D.V.1) erforderlich. Zusätzlich sollten Sie die zur Ware gehörende Handelsrechnung oder eventuell vorhandene Präferenznachweise bereithalten.
Wenn die Waren Beschränkungen unterliegen, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen.
Gebühren
Für die Verwendung der Internetzollanmeldung fallen für Sie keine Kosten an. Davon unabhängig müssen Sie bei der Einfuhr je nach Ware gegebenenfalls Abgaben (zum Beispiel Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer) zahlen.
Zuständigkeit
Generalzolldirektion (GZD)
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Zollbescheid entnehmen.finanzgerichtliche Klage
Sonstiges
keine
Vertiefende Informationen
Informationen zur Zollanmeldung auf der Internetseite der Zollverwaltung
Freigabevermerk
02.03.2026 Bundesfinanzministerium