Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Waren bei Einfuhr über das Internet beim Zoll anmelden

Waren, die Sie aus einem Nicht-EU-Staat einführen, müssen Sie durch den Zoll abfertigen lassen. Dadurch überführen Sie die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr. Das heißt, dass Sie anschließend frei über sie verfügen können.

Dabei haben Sie die Möglichkeit zur Internetzollanmeldung (IZA). Die IZA können Sie nur verwenden, wenn die Waren endgültig in der EU bleiben sollen. Sie können sie also nicht für andere Zollverfahren einsetzen, zum Beispiel Zolllager oder Veredelungsverkehr.

Für die Einfuhranmeldung müssen Sie unter anderem folgende Angaben machen:

  • Versender der Waren
  • Empfänger
  • Lieferbedingungen
  • Lieferort
  • Beförderungsmittel
  • Beschreibung der Ware

Voraussetzungen

Sie wollen Waren endgültig von außerhalb der Europäischen Union nach Deutschland einführen beziehungsweise in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.

Ablauf

  • Besuchen Sie die Internetseite der Internetzollanmeldung Einfuhr und wählen Sie "Formular Internet-Zollanmeldung Einfuhr" aus.

  • Füllen Sie das Formular in Ihrem Internetbrowser vollständig aus. Senden Sie es ab.

  • Wenn Sie es ausgefüllt haben, drucken Sie das Formular zweimal aus und unterschreiben Sie beide Ausführungen.

  • Schicken Sie die zwei ausgedruckten Exemplare per Post, Fax oder E-Mail an Ihre zuständige Zollstelle oder geben Sie sie dort persönlich ab. Zuständig ist die Zollstelle, bei der sich die Ware befindet.

  • Im Anschluss wird Ihnen ein Zollbescheid ausgehändigt. Alternativ kann dieser auch per Post zugestellt werden.

Fristen

  • Anmeldung beim Zoll: 90 Tage ab Grenzübertritt der Ware

  • Einreichen der zwei ausgedruckten Exemplare des Formulars: 30 Tage ab Verwendung der Internetzollanmeldung

Bearbeitungsdauer

Nach Abschluss Ihrer Internetzollanmeldung erhalten Sie in der Regel innerhalb von einem Tag bis 4 Wochen einen Zollbescheid.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Bei einem Warenwert von mehr als EUR 20.000 ist die Abgabe einer schriftlichen Zollwertanmeldung (D.V.1) erforderlich. Zusätzlich sollten Sie die zur Ware gehörende Handelsrechnung oder eventuell vorhandene Präferenznachweise bereithalten.
Wenn die Waren Beschränkungen unterliegen, müssen Sie die entsprechenden Unterlagen vorlegen.

Gebühren

Für die Verwendung der Internetzollanmeldung fallen für Sie keine Kosten an. Davon unabhängig müssen Sie bei der Einfuhr je nach Ware gegebenenfalls Abgaben (zum Beispiel Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer) zahlen.

Zuständigkeit

Generalzolldirektion (GZD)

Rechtsgrundlage

Artikel 6 Unionszollkodex (UZK)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Zollbescheid entnehmen.

  • finanzgerichtliche Klage

Sonstiges

keine

Vertiefende Informationen

Informationen zur Zollanmeldung auf der Internetseite der Zollverwaltung

Freigabevermerk

02.03.2026 Bundesfinanzministerium

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