Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

Direktzum Inhalt springen,zur Suchseite,zum Inhaltsverzeichnis,zur Barrierefreiheitserklärung,

Cookie-Banner

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

ImpressumDatenschutzBarrierefreiheitBarriere melden
Dienstleistungen - Service BW

Markscheider - Anerkennung als "andere Person" beantragen

Die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer müssen für Bergbaubetriebe in Baden-Württemberg ein bergbauliches Risswerk nach dem Bundesberggesetz und anderen Rechtsvorschriften anfertigen und regelmäßig nachtragen.
Das bergbauliche Risswerk dokumentiert die Anlagen und Einrichtungen des Bergbaubetriebes im Wesentlichen in Karten und anderen maßstäblichen Zeichnungen („Risse“), die durch erläuternde Texte ergänzt sind.

Die Führung, das heißt Anfertigung und Nachtragung des Risswerks eines Bergbaubetriebes darf grundsätzlich nur durch eine qualifizierte Person erfolgen, die von der zuständigen Behörde als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
Für Bergbaubetriebe, die keine untertägigen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe sind, kann das Risswerk auch von einer anderen qualifizierten Person geführt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Person muss von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sein.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen

    • eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung oder
    • eine nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder

  • eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung oder

  • eine nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder

  • Sie haben auf andere Weise eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben.

  • eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung oder

  • eine nach dem Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder

Ablauf

Sie beantragen die Anerkennung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Der Antrag kann formlos oder mit dem oben genannten Formular gestellt werden. Sie müssen den Antrag handschriftlich unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden.

Der Antrag wird bei der zuständigen Stelle geprüft. Wenn erforderlich, werden Sie um weitere Informationen oder um die Vorlage ergänzender Unterlagen gebeten. Erfüllen Sie die persönlichen Voraussetzungen, erfolgt die Anerkennung in Form eines formellen schriftlichen Bescheides.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

höchstens 3 Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Lebenslauf

  • ärztliches Zeugnis zum Status Ihrer körperlichen Eignung

  • polizeiliches Führungszeugnis beziehungsweise Erklärung, dass Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde beantragt haben

    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

  • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

  • Nachweise über den Abschluss berufsqualifizierender Ausbildungen im Inland oder Ausland (in beglaubigter Kopie)

  • Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung (in Kopie)

  • gegebenenfalls Anerkennungsbescheid/ -urkunde Ihrer Anerkennung in einem anderen Bundesland (in Kopie)

Gebühren

EUR 125,00 - 300,00

Zuständigkeit

Regierungspräsidium Freiburg

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf steht Ihnen die verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Entscheidung oder auch im Fall einer überlangen Bearbeitungsdauer (Untätigkeitsklage) zur Verfügung.

Sonstiges

Die Führung des Risswerks durch eine anerkannte fachkundige Person im Sinne von § 13 Markscheider-Bergverordnung setzt regelmäßig voraus, dass der Betrieb durch die zuständige Behörde von der Grubenbildpflicht nach § 12 MarkschBergV befreit ist. Der verantwortliche Unternehmer muss die Befreiung bei der zuständigen Behörde beantragen.

Sind Sie in einem anderen Bundesland für die Risswerkführung von Bergbaubetrieben anerkannt, kann die zuständige Stelle diese Anerkennung auch für die Risswerkführung von Bergbaubetrieben in Baden-Württemberg akzeptieren. Ein besonderer Antrag ist dann nicht erforderlich. Stimmen Sie dies vor der Antragstellung mit der zuständigen Stelle ab.

Vertiefende Informationen

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation

Freigabevermerk

20.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Zur Leistungen Übersicht