Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?

Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.

Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.

Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):

  • Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
  • Bau privater Leitungen
  • Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen

Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Voraussetzungen

Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.

Ablauf

  • der antragstellenden Person,

  • den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und

  • der Polizei.

Fristen

Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.

Bearbeitungsdauer

je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • vollständiger Antrag
    dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen

  • RSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
    RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
    Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.

Gebühren

  • Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße

  • das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin

Zuständigkeit

  • bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:

    • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
    • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

  • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • bei Gemeindestraßen: die Gemeinde

  • Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (das heißt in den Ortsdurchfahrten) sein:

    • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
    • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

  • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner

  • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

  • für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung

  • für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden

  • bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner

  • bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.

Rechtsgrundlage

  • § 16 Sondernutzung

  • § 16a Sondernutzung durch Carsharing

  • § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten

  • § 18 Zufahrt und Zugang

  • § 19 Sondernutzungsgebühren

  • § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung

  • § 8a Straßenanlieger

  • 45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

  • 46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
    für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Sonstiges

keine

Freigabevermerk

31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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