Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis und Verkehrsrechtliche Anordnung beantragen
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen?
Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar und bedarf einer Erlaubnis.
Über die Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Straßenbaulastträger.
Unter dem Begriff der Sondernutzung fallen zum Beispiel folgende Ereignisse (Aufzählung nicht abschließend):
- Aufstellung von Baugerüst, Container, Kabelbrücken, Tische, Stühle
- Bau privater Leitungen
- Materiallagerung oder Abstellen von Baufahrzeugen und -maschinen
Parallel zur Erlaubnis müssen Sie eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen.
Ablauf
der antragstellenden Person,
den anderen von der geplanten Sondernutzung betroffenen Stellen und
der Polizei.
Fristen
Stellen Sie den Antrag frühzeitig, da der Genehmigungsprozess bei Maßnahmen mit umfangreichem Abstimmungsaufwand bis zu zwei Monate dauern kann.
Bearbeitungsdauer
je nach Art, Ort und Umfang der Veranstaltung: bis zu zwei Monaten
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
vollständiger Antrag
dazu gehören auch notwendige, weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssenRSA Qualifikationsnachweis nach MVAS 99
RSA steht für Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitstellen an Straßen.
Jede Person, die Verkehrssicherungsmaßnahmen durchführt, muss über eine Qualifikation gemäß dem Merkblatt MVAS 99 verfügen.
Gebühren
Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße
das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin
Zuständigkeit
bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
- für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (das heißt in den Ortsdurchfahrten) sein:
- bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
- bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
Rechtsgrundlage
§ 16 Sondernutzung
§ 16a Sondernutzung durch Carsharing
§ 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten
§ 18 Zufahrt und Zugang
§ 19 Sondernutzungsgebühren
§ 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
§ 8a Straßenanlieger
45 Absatz 6 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
46 Absatz 1 Nr. 8 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
für Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund im Rahmen einer Sondernutzung
Rechtsbehelf
Widerspruch
Sonstiges
keine
Freigabevermerk
31.07.2024 Verkehrsministerium Baden-Württemberg