Fahrzeugeinzelbesteuerung beantragen
Falls Sie ein neues Fahrzeug im EU-Ausland erwerben, nach Deutschland bringen und hier zulassen, unterliegt dieser Vorgang der deutschen Umsatzsteuer.
Der steuerliche Begriff hierfür lautet Fahrzeugeinzelbesteuerung.
Voraussetzungen
Privatpersonen,
Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.
es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
es nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder
seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
es nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder
seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Ablauf
Sie müssen von sich aus innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf bei dem für Sie zuständigen Finanzamt den Erwerb erklären und die Umsatzsteuer entrichten. Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, erhalten Sie keine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt.
Fügen Sie bitte der Steuererklärung auch eine Kopie der Rechnung über den Fahrzeugkauf bei. Die Steuererklärung können Sie auch elektronisch über das ELSTER-Portal abgeben.
Die Berechnung der Umsatzsteuer erfolgt auf der Grundlage des Kaufpreises, der Ihnen in Rechnung gestellt wurde. Einzubeziehen sind auch Nebenkosten (zum Beispiel Sonderausstattung, Überführungskosten), die Ihnen die Verkäuferin bzw. der Verkäufer oder ein Drittunternehmen (zum Beispiel Spedition) berechnet hat. Auf diesen Betrag wenden Sie den allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % an. Sollte im Verkaufsland der Euro nicht die nationale Währung sein, müssen Sie eine Umrechnung in Euro nach dem Tageskurs des Kauftags vornehmen.
Fristen
Innerhalb von 10 Tagen nach dem Fahrzeugkauf.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Steuererklärung und Rechnungskopie.
Gebühren
Keine
Zuständigkeit
Das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Rechtsgrundlage
§ 1b Umsatzsteuergesetz (Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge)
§ 16 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung)
§ 18 Abs. 5a Umsatzsteuergesetz (Besteuerungsverfahren)
Rechtsbehelf
Keine
Sonstiges
Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Zulassungsstellen verpflichtet sind, das zuständige Finanzamt über die erstmalige Ausgabe von Zulassungspapieren zu benachrichtigen.
Freigabevermerk
27.07.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg