Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung
Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger als 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.
Voraussetzungen
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Ablauf
Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (VE) mit Deckblatt Entsorgungsnachweis (DEN) sowie Deklarationsanalyse (DA) durch den Sammler oder Beförderer,
Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler
Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).
Fristen
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen zehn Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Gebühren
Gebühr nach Nummer 1.1.29 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 1500 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.27 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 6000 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.28 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 2500 EUR
Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50,00 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.
Zuständigkeit
SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Sonstiges
Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 Kilogramm gefährlichem Abfall insgesamt
Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
20.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg