Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit nach Kreislaufwirtschaftsgesetz anzeigen

Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

Voraussetzungen

Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Ablauf

  • von Bedingungen abhängig machen,

  • und/oder sie zeitlich befristen

  • oder mit Auflagen versehen

  • oder sie vollständig untersagen.

Fristen

vor Aufnahme der Tätigkeit

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler bzw. Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)

  • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)

  • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)

  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)

  • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebezertifikat bzw. Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)

  • einen Nachweis einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (soweit eine solche besteht)

  • Nachweise für die Fachkunde der für die Leistung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen

Gebühren

Nr. 1.1.22 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

Zuständigkeit

Untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Stadt- und Landkreisen.

Höhere Verwaltungsbehörde als höhere Abfallrechtsbehörden (Regierungspräsidien) bei Betrieben nach § 24 Abs. 5 Nr. 6 Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (sog. Zaunbetriebe).

Rechtsgrundlage

§ 53 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Rechtsbehelf

Keiner.

Sonstiges

Elektronisches Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Freigabevermerk

21.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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