Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Immissionsschutz - Genehmigung im vereinfachten Verfahren für eine Anlage nach BImSchG beantragen

Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. In dem Genehmigungsverfahren sind sämtliche Umweltauswirkungen der Anlage zu berücksichtigen und zu bewerten.

Hierbei können Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs anstatt in einem förmlichen in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie bitte der Gesetzesgrundlage.

Voraussetzungen

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass sich die aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und seinen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die von Ihnen vorgelegten Antragsunterlagen eine vollständige und abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ermöglichen.

Ablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Für die elektronische Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung steht Ihnen derOnlineantrag "Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen" zur Verfügung, welcher sich den von Ihnen gemachten Angaben anpasst, Sie durch den Antragsprozess leitet und gezielt fachliche Informationen bereitstellt.

Dem Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Sofern von der zuständigen Immissionsschutzbehörde beziehungsweise den jeweiligen Fachbehörden weitere Unterlagen für eine Beurteilung erforderlich sind, sind diese nachzureichen.

Zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit beteiligt die zuständige Immissionsschutzbehörde dievon dem Vorhaben betroffenen Fachbehörden. Abweichend zum förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt im vereinfachten Genehmigungsverfahren keine Öffentlichkeitsbeteiligung und damit keine Auslegung der Antragsunterlagen.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen. Hiervon ausgenommen sind Planfeststellungen, Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.

Im Rahmen der Antragsstellung kann zusätzlich die Zulassung eines vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG oder die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG sowie die Aufteilung in mehrere Teilgenehmigungen nach § 8 BImSchG beantragt werden.

Fristen

Sie habenvorderErrichtung undBeginn desBetriebseiner genehmigungsbedürftigenAnlage diese von der zuständigen Behörde genehmigen zu lassen.

Bearbeitungsdauer

Die Genehmigungsbehörde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind. Sofern die Antragsunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichend sind, sind diese durch den Antragsteller zu vervollständigen.

In einem vereinfachten Verfahren beträgt dieBearbeitungsdauer drei Monate nach vollständigem Eingang aller notwendigen Unterlagen. Die Frist kann um drei Monate verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragssteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Beschreibungen des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und Produktdaten,

  • schematische Darstellungen und Fließbilder,

  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,

  • Angaben zu Emissionen und Immissionen,

  • Angaben zu Abfällen und Abwässern,

  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach den Investitionskosten für die Anlage.

Zuständigkeit

  • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,

  • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

  • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstabe E gekennzeichnet ist,

  • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG (Störfallbetrieb),

  • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) genehmigungsbedürftig ist oder

  • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

  • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,

  • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,

  • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,

  • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und

  • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Betriebsgeländes mit der anzuzeigenden Feuerungsanlage unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Betiebsgeländes maßgeblich.

Rechtsgrundlage

  • § 4 Genehmigung

  • § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

  • § 6 Genehmiungsvoraussetzungen

  • § 10 Genehmigungsverfahren

  • § 19 Vereinfachtes Verfahren

Rechtsbehelf

Widerspruch oder Klage

Sonstiges

Stimmen Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen ab.

Die Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten oder im förmlichen Genehmigungsverfahren erfolgt über den gleichen Onlineantrag. Die Auswahl der Verfahrensvariante erfolgt innerhalb der Antragsstellung.

Auch die wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf einer Genehmigung und kann über den gleichen Onlineantrag beantragt werden.

Verwenden Sie bei einer elektronischen Antragstellung über das Serviceportal Baden-Württemberg für die Nachreichung von Antragsunterlagen den Online-Prozess "Unterlagen für immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachreichen".

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

13.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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