Dienstleistungen - Service BW: Stadt Maulbronn

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Dienstleistungen - Service BW

Haltung besonders geschützter Arten anzeigen

Wenn Sie Wirbeltiere der besonders geschützten Arten halten, müssen Sie die Haltung unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt auch für eine Bestandsänderung der Tiere, die Verlegung des regelmäßigen Standortes und die Kennzeichnung der Tiere.

Zu den besonders geschützten Arten gehören zum Beispiel Affen, Papageien, Landschildkröten und Riesenschlangen und verschiedene Echsenarten wie Taggeckos und Chamäleons. Darüber hinaus zählen auch alle europäischen Vogelarten dazu.

Eine Tierart gehört in aller Regel zu den besonders geschützten Arten, wenn sie in der Wisia-Datenbank des Bundesamtes für Naturschutzenthalten ist. Sie können die Tierart dort auf der linken Seite unter „Recherche“ und „Suchbegriff (Artnamen) eingeben“ recherchieren. Wirbellose Tiere wie zum Beispiel Skorpione oder Spinnen müssen nicht gemeldet werden. Die in folgender Liste dargestellten Wirbeltiere müssen ebenfalls nicht gemeldet werden.

Bei Bestandsänderungen müssen Sie neu dazugekommene Tiere (zum Beispiel auch eigene Nachzuchten) anmelden und Tiere, die sich nicht mehr in Ihrem Bestand befinden (zum Beispiel wegen Verkauf oder Tod) abmelden. Wenn Sie ein Tier an eine andere Person abgeben, müssen Sie das Tier abmelden und der neue Halter muss das Tier anmelden.

Außerdem müssen Sie melden, wenn sich die Kennzeichnung Ihres Tiers ändert (zum Beispiel Ringkennzeichnung,Transponderkennzeichnung) oder wenn Sie den Standort des Tiers verändern (zum Beispiel Umzug in eine andere Stadt).

Voraussetzungen

Sie halten Wirbeltiere, welche zu den besonders geschützten Arten gehören.

Ablauf

Fristen

Sie sind verpflichtet, die Haltung sowie Änderungen an der Haltung unverzüglich zu melden.

Tätigen Sie die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht richtig, nicht vollständig oder gar nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld zur Folge haben kann.

Bearbeitungsdauer

abhängig vom Antrag

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

Bei der Meldung reichen Sie diverse Informationen und Unterlagen zum Tier ein (zum Beispiel Tierart, Geburtsdatum, Kaufdatum, Vorbesitzer, Elterntiere, Kennzeichen, Züchterbescheinigung).

Gebühren

keine

Zuständigkeit

Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Regierungsbezirk Sie das Tier halten.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

kein

Sonstiges

Erkundigen Sie sich bereits vor dem Erwerb artengeschützter Tiere, ob für das Tier Legalitätsnachweise (zum Beispiel Herkunftsnachweise, EU-Vermarktungsbescheinigung, Züchterbescheinigung) vorliegen. Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen dürfen weder angeboten noch erworben werden.

Wenn Sie für Ihr Tier nicht eindeutig nachweisen können, dass dieses aus einer rechtmäßigen Herkunft stammt, kann es vorkommen, dass Ihr Tier beschlagnahmt und eingezogen wird. Die Kosten für die Unterbringung tragen Sie, wenn das Tier bei Ihnen beschlagnahmt wurde.

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen finden Sie unter „Downloads“ auf der Seite der Regierungspräsidien: Handel und Besitz geschützter Arten -Regierungspräsidien Baden-Württemberg

Freigabevermerk

12.05.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg

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